Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu
GZ Ra 2017/04/0048, 18.08.2017
VwGH: Nach der subsidiären Regelung des § 17 Abs 1 AVG können die Parteien "in die ihre Sache betreffenden Akten" Einsicht nehmen und sich Abschriften selbst anfertigen oder Kopien erstellen lassen. Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu.