Dass der Schuldner ein abgelehntes Ratenersuchen nicht etwa nachbessert, sondern in der Folge Ratenzahlungen zu deutlich ungünstigeren Konditionen vorschlägt, müsste einem aufmerksamen (Groß-)Gläubiger zu denken geben
GZ 3 Ob 92/17a, 30.08.2017
OGH: Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger. Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten. Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen.
An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, zu denen grundsätzlich auch die Sozialversicherungsträger gehören, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind ua zu Nachforschungen verpflichtet, wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Liegen Insolvenzindikatoren vor, darf sich der Anfechtungsgegner nicht mit der Behauptung des Schuldners über eine bloße Zahlungsstockung zufrieden geben, sondern muss diese überprüfen, wobei der Schuldner jedenfalls ein zumutbares „Auskunftsmittel“ ist.
Dass der Schuldner ein abgelehntes Ratenersuchen nicht etwa nachbessert, sondern in der Folge Ratenzahlungen zu deutlich ungünstigeren Konditionen vorschlägt, müsste einem aufmerksamen (Groß-)Gläubiger zu denken geben.