Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren; eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig; es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen
GZ 6 Ob 137/17s, 26.09.2017
OGH: Aus der Entscheidung 4 Ob 104/15w ist für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Dort ging es um die Informationsbeschaffung bei Dritten, die hier nicht zu prüfen ist. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann das Gericht im Pflegschaftsverfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen tätig werden (vgl § 181 Abs 1 ABGB).
Im Übrigen ist grundsätzlich die als solche gerügte Übermittlung eines Aktenvermerks an Parteien dieses Verfahrens zulässig.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat das Erstgericht kein Informationsrecht des Vaters von O***** und C***** hinsichtlich der Antragstellerin, mit der er nicht verwandt ist, „konstruiert“, sondern lebensnah gewürdigt, dass die Rekurswerberin im selben Familienverbund lebt wie O***** und C*****, sodass sich ein „erzieherischer Notstand“ grundsätzlich auf alle Kinder auswirken wird.
Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen.
Aus der Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit nicht deutlich. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin vom 20. Oktober 2016, in dem diese von der Gewährung von Erziehungshilfen nach dem K-KJHG für O***** und C***** berichtet, keineswegs geschlossen werden, bei den beiden Kindern liege (wegen der Gewährung von Erziehungshilfen) kein erzieherischer Notstand vor.
Die Rüge von Feststellungsmängeln legt deren Relevanz nicht dar. Ob dem Vater der Rekurswerberin der Aktenvermerk vom 5. Oktober 2015 zugestellt wurde, ist für die behauptete Datenschutzverletzung irrelevant. Aus dem Zusammenhang ist klar, dass das Erstgericht entgegen der Darstellung der Rekurswerberin nicht behauptet hat, der Vater von O***** und C***** sei auch der Vater der Rekurswerberin.