Der gute Glaube muss sich auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses beziehen
GZ 6 Ob 84/17x, 29.08.2017
OGH: Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; derartige Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche (Dividendenabschlagszahlungen iSd § 54a AktG) sind im Hinblick auf § 82 Abs 5 GmbHG unzulässig.
Nach § 83 Abs 1 letzter Satz GmbHG kann ein Gesellschafter aber in keinem Fall verhalten werden zurückzuzahlen, was er in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der gute Glaube auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und - sofern erforderlich - auch auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses bezieht. Lagen ordnungsgemäß Gewinnverwendungsbeschlüsse gar nicht vor, scheidet guter Glaube aus.