Die Frage nach der Hinterlegung stellt sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst dann, wenn die Person, in deren Verfügungsmacht ein Gegenstand sichergestellt wurde, an diesem „offensichtlich nicht berechtigt“ ist; die hier behauptete Zweifelhaftigkeit der Eigentumsverhältnisse erfüllt die strenge Tatbestandsvoraussetzung der offensichtlichen Nichtberechtigung nicht; bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung rechtfertigen es gerade nicht, die Herausgabe zu verweigern
GZ 1 Ob 130/17z, 30.08.2017
OGH: Ob eine Berechtigung des von einer Sicherstellung Betroffenen iSd § 114 Abs 2 StPO „offenbar fehlt“, ist stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls abhängig und entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung.
Dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht in der Gewahrsame des Klägers, sondern in der einer Werkstätte befunden hätte, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Entgegen ihren Ausführungen wurde Derartiges auch nicht vom Erstgericht festgestellt. Wenn das Berufungsgericht daher davon ausgegangen ist, der PKW sei in der Verfügungsmacht des Klägers gestanden, ist dies nicht zu beanstanden.
Gem § 114 Abs 2 StPO sind sichergestellte Gegenstände sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, wenn der Grund für die weitere Verwahrung wegfällt, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. Dass der Grund für die Verwahrung mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger am 18. 12. 2012 weggefallen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Für ihre Rechtsauffassung, die unterlassene Ausfolgung an den Kläger und der Versuch, das Fahrzeug bei Gericht zu hinterlegen, beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Organe der Staatsanwaltschaft wurde schon im Verfahren erster Instanz kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet. Das Vorbringen, aufgrund des „ungeklärten Eigentums am Fahrzeug“ habe davon ausgegangen werden dürfen, dass ein Hinterlegungsgrund vorliegt, lässt insbesondere nicht einmal die Behauptung erkennen, dass sich die handelnden Organe mit der Norm des § 114 Abs 2 StPO ausreichend auseinandergesetzt hätten. Die Frage nach der Hinterlegung stellt sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst dann, wenn die Person, in deren Verfügungsmacht ein Gegenstand sichergestellt wurde, an diesem „offensichtlich nicht berechtigt“ ist. Die hier behauptete Zweifelhaftigkeit der Eigentumsverhältnisse erfüllt die strenge Tatbestandsvoraussetzung der offensichtlichen Nichtberechtigung nicht. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung rechtfertigen es gerade nicht, die Herausgabe zu verweigern.
Auch in der Revision wird dazu nichts Nachvollziehbares ausgeführt, sodass in keiner Weise erkennbar ist, inwieweit dem Berufungsgericht ein korrekturbedürftiger, iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher, Fehler unterlaufen sein sollte. Auf die Ausführungen zum Erlagsantrag gem § 1425 ABGB ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sich die Frage nach einem gerichtlichen Erlag erst stellen würde, wenn es vertretbar gewesen wäre, eine offenkundige Nichtberechtigung des Klägers anzunehmen.