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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsfestsetzung und zur Frage, ob für den Antragsteller wegen einer schon seit Jahren (angeblich) bestehenden Haushaltsgemeinschaft (mit seinem Vater) eine niedrigere Belastungsgrenze heranzuziehen ist

Die Antragsgegner haben unter Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsteller schon vor Jahren zu seinem Vater gezogen sei, um Prüfung ersucht, ob eine Haushaltsgemeinschaft der beiden vorliege; weder wurde diese Eingabe mit dem Vater erörtert, noch wurden zu dieser Frage Erhebungen gepflogen und Feststellungen getroffen; allein die Tatsache, dass der Antragsteller bei seinem Vater gemeldet ist, reicht aber für eine abschließende Beurteilung nicht aus; im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu erheben sein, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller durch seine konkrete Wohnsituation an der Adresse seines Vaters Kosten der Unterkunft (und allenfalls auch der Verpflegung) erspart; erst danach kann eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie sich dies auf seine äußerste Belastungsgrenze (und damit auch auf die Höhe seiner Unterhaltspflichten) auswirkt

23. 10. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB, § 292b EO, § 291b EO, § 291a EO
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessung, Existenzminimum, niedrigere Belastungsgrenze, Haushaltsgemeinschaft

 
GZ 8 Ob 75/17p, 28.09.2017
 
OGH: Nach stRsp hat dem Unterhaltsschuldner ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Person und seiner Persönlichkeit notwendig ist. Die Bestimmungen der EO können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Unterhaltsbemessung kann im Hinblick auf § 292b EO zwar über die Grenze des § 291b EO hinausgehen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann daher auch unter das – auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete – niedrigste Existenzminimum iHv 75 % des allgemeinen Grundbetrags (§ 291b Abs 2 iVm § 291a Abs 1 EO) herabgegangen werden. Als ein solcher Ausnahmefall wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch einen mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden und über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten anteilig getragen werden.
 
In seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung beanstandete der Antragsteller, dass der gemeinsame Wohnsitz an der Adresse seines Vaters vom Erstgericht mit ihm nicht erörtert worden sei; andernfalls hätte sich herausgestellt, dass ein bloßes Untermietverhältnis vorliege und getrennte Haushalte der beiden bestünden. Der vom Erstgericht als Belastungsgrenze angesetzte Betrag sei für die Lebensführung des Antragstellers unzureichend; das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Vater ausgegangen.
 
Diesem Einwand kann Berechtigung nicht abgesprochen werden: Die Antragsgegner haben mit Eingabe vom 15. 12. 2016 unter Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsteller schon vor Jahren zu seinem Vater gezogen sei, um Prüfung ersucht, ob eine Haushaltsgemeinschaft der beiden vorliege. Weder wurde diese Eingabe mit dem Vater erörtert, noch wurden zu dieser Frage Erhebungen gepflogen und Feststellungen getroffen. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller bei seinem Vater gemeldet ist, reicht aber für eine abschließende Beurteilung nicht aus.
 
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu erheben sein, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller durch seine konkrete Wohnsituation an der Adresse seines Vaters Kosten der Unterkunft (und allenfalls auch der Verpflegung) erspart. Erst danach kann eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie sich dies auf seine äußerste Belastungsgrenze (und damit auch auf die Höhe seiner Unterhaltspflichten) auswirkt.
 
 

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