Das Verfahren zur Erlassung einer eV nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich und eine wichtige Angelegenheit iSd § 275 ABGB
GZ 7 Ob 134/17g, 21.09.2017
OGH: Gem § 275 Abs 2 ABGB hat der Sachwalter in wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr in Verzug ist. Eine Angelegenheit ist „wichtig“, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre Unterlassung oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.
Nach § 382e EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf Antrag - soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen - den Aufenthalt an bestimmten Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2). Zweck des Provisorialverfahrens ist es, möglichst rasch Rechtssicherheit zu gewähren. Dies gilt umso mehr für ein Verfahren auf Erlassung einer eV nach § 382e EO, die den Zweck hat, das Recht einer Person zu schützen, an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, nicht einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten einer anderen Person ausgesetzt zu sein.
Für höchstpersönliche Rechte gilt allgemein der Grundsatz, dass sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind. Für ihre Ausübung ist natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts-/Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden.
Insbesondere mit Blick auf den Zweck einer eV nach § 382e EO ist keine so spezifische höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend geboten erscheinen ließe, was letztlich im Ergebnis das Fehlen des Schutzes eines geschäftsunfähigen Gewaltopfers zur Folge hätte. Dies gilt umso mehr, wenn dem Sachwalter auch die Personensorge und somit die Sorge um Gesundheit, Leben und Wohl der besachwalteten Person zukommt. Das Verfahren zur Erlassung einer eV nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich und eine wichtige Angelegenheit iSd § 275 ABGB.