Home

Zivilrecht

OGH: Geltendmachung eines Vollmachtsmangels und Neuerungsverbot iSd § 122 GBG – zur Frage, ob das Rekursgericht Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten kann, etwa auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs

Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt und dieser daher ohnehin von Anfang an aktenkundig ist

23. 10. 2017
Gesetze:   § 94 GBG, § 122 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Rekurs, Neuerungsverbot, Geltendmachung eines Vollmachtsmangels

 
GZ 5 Ob 48/17w, 29.08.2017
 
OGH: Gem § 94 Abs 1 Z 2 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist. Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der Verfügungshandlungen, wie etwa die Zustimmungserklärung eines Miteigentümers zur Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG, vornimmt.
 
Das Rekursgericht leitete solche Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen das Bestehen der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten, der die Zustimmungserklärung vom 4. 11. 2016 (auch) namens des Einschreiters vornahm, aus dem Vorbringen im Rekurs des Einschreiters und den diesem angeschlossenen Urkunden ab. Dem Rekurs angeschlossen war ein an den Bevollmächtigten gerichtetes Schreiben vom 19. 8. 2016, worin der Einschreiter die Spezialvollmacht vom 15. 10. 2015 mit sofortiger Wirkung widerruft und ihn auffordert, jegliche Verwendung der Vollmacht ab sofort zu unterlassen. Überdies legte der Einschreiter ein Schreiben an das Erstgericht („Bezirksgericht Favoriten Grundbuch“) vom 23. 8. 2016 vor, worin er diesem – unter Bezugnahme auf die Liegenschaft, auf Tagebuchzahlen, unter denen die Spezialvollmacht in der Vergangenheit bereits Verwendung gefunden habe, und unter Anschluss der Widerrufserklärung vom 23. 8. 2016 – die Tatsache des Widerrufs mitteilt. Das Erstgericht wurde in diesem Schreiben ausdrücklich aufgefordert, hinkünftig keine Zustimmungserklärung mehr zu akzeptieren, die auf der – durch einen Verweis auf das Urkundenarchiv und den Urkundenidentifizierungsbegriff spezifizierte – widerrufenen Spezialvollmacht beruhe.
 
Im Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen besteht ein strenges Neuerungsverbot. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht, noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden (§ 122 Abs 2 GBG). Die vom Rekursgericht – unter Berufung auf Kodek – zitierte Rsp, wonach das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten könne, folglich auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs, hat der Senat in Bezug auf einen behaupteten Vollmachtsmangel in stRsp dahin relativiert, dass sich ein solcher schon aus dem Grundbuchsgesuch oder den damit vorgelegten Urkunden ergeben muss. Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert daher nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt und dieser daher ohnehin von Anfang an aktenkundig ist.
 
Der vom Einschreiter in seinem Rekurs behauptete Vollmachtsmangel ergibt sich weder aus dem Gesuch noch den mit diesem vorgelegten Urkunden. Der Grundbuchsrichter hat allerdings bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Das Grundbuchsgericht kann bei seiner Entscheidung zwar darüber hinaus, insbesondere wenn sie zu Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG Anlass geben, auch gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen. Gerichtskundigkeit erfordert aber, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen. Es reicht nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind. Wie sich seiner Entscheidung (implizit) und dem Akteninhalt entnehmen lässt, kannte der hier zur Entscheidung berufene Diplomrechtspfleger des Erstgerichts die mit Schreiben vom 23. 8. 2016 erfolgte Bekanntgabe und Aufforderung des Einschreiters und den darin dargestellten Sachverhalt nicht. Ein Hinweis auf dieses zum Akt NGB 74/16 des Erstgerichts genommene Schreiben findet sich – offenbar aufgrund der dem Rekurs beigelegten Urkunden – erstmals im Vorlagebericht an das Rekursgericht. Der Akt NGB 74/16 des Erstgerichts selbst enthält zwar eine Verfügung, eine Kopie des Schreibens zum – hier nicht gegenständlichen – Akt TZ 4032/2016 zu nehmen und einen Aktenvermerk des Vorstehers des Erstgerichts betreffend den Vollmachtswiderruf, allerdings keinerlei Hinweis darauf, dass der Akteninhalt dem Entscheidungsorgan zur Kenntnis gelangt wäre oder gelangen hätte müssen. Selbst das Rekursgericht ging im Übrigen nicht davon aus, dass bereits der Rechtspfleger des Erstgerichts an der Vertretungsmacht des Antragstellervertreters zweifeln hätte müssen, sondern leitete seine Bedenken lediglich aus den Neuerungen im Rekurs und den damit vorgelegten Urkunden ab.
 
Die Geltendmachung des Einwands der mangelnden Vertretungsmacht scheitert hier somit am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG. Dem Rekursgericht war eine Auseinandersetzung mit dem erstmals im Rekurs behaupteten Vollmachtsmangel und den dort vorgelegten Urkunden verwehrt. Das von ihm daraus abgeleitete Bewilligungshindernis steht der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG somit nicht entgegen. In Abänderung seiner Entscheidung war der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at