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Zivilrecht

OGH: Parteistellung im Verfahren nach § 52 WEG 2002

Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum verliert der Veräußerer nicht nur die Legitimation zur Antragstellung, sondern seine Parteistellung nicht nur im materiellen, sondern auch im formellen Sinn; der Außerstreitrichter ist diesfalls verpflichtet, von Amts wegen dem Erwerber des Miteigentumsanteils der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten; § 234 ZPO ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar

23. 10. 2017
Gesetze:   § 52 WEG 2002, § 234 ZPO
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Außerstreitverfahren, Parteistellung, Veräußerung

 
GZ 5 Ob 4/17z, 04.04.2017
 
OGH: Im Nutzwert-(neu-)festsetzungsverfahren kommt gem § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sämtlichen bücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, wobei auf den Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens abzustellen ist. Das Erstgericht hat der Parteistellung der im Verfahren nicht aufgetretenen Mit- und Wohnungseigentümer zwar dadurch Rechnung getragen, dass es die Zustellung des erst- und zweitinstanzlichen Sachbeschlusses auch durch Hausanschlag iSv § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 veranlasst hat. Eine Zustellung der Revisionsrekurse durch Hausanschlag unterblieb allerdings bislang und wird nachzuholen sein.
 
Offensichtlich übersehen haben die Vorinstanzen den aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand, dass die Erstantragstellerin ihr Eigentumsrecht noch vor Beschlussfassung erster Instanz verloren hat. Aufgrund des Kaufvertrags vom 1. Oktober 2013 samt Nachtrag vom 23. September 2014 war nämlich bereits am 29. Oktober 2014 ob den Miteigentumsanteilen der Erstantragstellerin B-LNr 10 zu TZ 11511/2014 das Eigentumsrecht für die T***** GmbH einverleibt worden.
 
In außerstreitigen Verfahren nach § 52 WEG 2002 ist die Parteistellung des Wohnungseigentümers an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein. Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum verliert der Veräußerer daher nicht nur die Legitimation zur Antragstellung, sondern seine Parteistellung nicht nur im materiellen, sondern auch im formellen Sinn. Der Außerstreitrichter ist diesfalls verpflichtet, von Amts wegen dem Erwerber des Miteigentumsanteils der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten. § 234 ZPO ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar.
 
Hier hat das Erstgericht diese Vorgangsweise nicht eingehalten, auch das Rekursgericht hat die Erstantragstellerin noch als Partei im formellen Sinn behandelt. Eine ausdrückliche Einbeziehung der T***** GmbH erfolgte nach der Aktenlage nicht. Der Hausanschlag der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen, die die Rechtsnachfolgerin der Erstantragstellerin nicht erwähnten (dem erstinstanzlichen Sachbeschluss war im Gegenteil sogar ein nicht mehr aktueller Grundbuchsausdruck angeschlossen, der noch die Erstantragstellerin als Eigentümerin auswies), war zwar ausreichend, um eine Zustellung an die nicht namentlich angeführten übrigen Mit- und Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu bewirken. Eine Warnfunktion gegenüber der T***** GmbH, sie werde auf Antragstellerseite anstelle der Erstantragstellerin in das Verfahren einbezogen (und damit verpflichtet, ihre prozessualen Rechte allenfalls geltend zu machen), konnte diesem Hausanschlag, der keinen derartigen Hinweis enthielt, hingegen nicht zukommen.
 
Das Erstgericht wird daher die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen auch der anstelle der Erstantragstellerin als Partei in das Verfahren eingetretenen T***** GmbH mit der Aufforderung zuzustellen haben, zu erklären, ob sie den Antrag aufrechterhalten will, und um dieser eine Beteiligung am Revisionsrekursverfahren zu ermöglichen. Für den Fall eines Revisionsrekurses der T***** GmbH wird dieser den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern zuzustellen sein.
 
 

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