Dass – bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung – die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen; dem Versicherungsnehmer steht also der Kausalitätsgegenbeweis offen
GZ 7 Ob 37/17t, 21.09.2017
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe.
Dass – bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung – die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherungsnehmer steht also der Kausalitätsgegenbeweis offen.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Kläger in erster Instanz erkennbar zum Kausalitätsgegenbeweis vorgebracht hat. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der – abgesehen von (hier nicht vorliegenden) Verstößen gegen Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger der strikt zu führende Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, weil trotz Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (Schadensmeldung) und des Unterlassens der Sicherung der Böllerreste dennoch objektiv bewiesen werden konnte, dass der Kläger mit einem Feuerwerkskörper der Klasse F3 oder F4 hantierte, worauf sich die Beklagte stützt, ist im Einzelfall noch vertretbar.
Eine Obliegenheitsverletzung konkret dahin, dass der Kläger seine Schadenmeldung inhaltlich unrichtig erstattet hätte, wurde in erster Instanz nicht substanziiert behauptet.