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Zivilrecht

OGH: „Gefahr des täglichen Lebens“ in der Privathaftpflichtversicherung (iZm Zünden eines Böllers)

Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und sind im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsansicht vertreten, dass sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, als der Kläger im Rahmen des Brauchtums beim Brautsingen einen Böller in zu geringem Abstand von den anderen Gästen zündete, weil er ihn von einem Teilnehmer erhielt und fahrlässig nicht erkannte, dass es sich um einen solchen der Klasse F3 oder F4, und nicht – wie von ihm angenommen – um einen handelsüblichen (der Klasse F2) handelte

23. 10. 2017
Gesetze:   ABH
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Gefahr des täglichen Lebens, Zünden eines Böllers

 
GZ 7 Ob 37/17t, 21.09.2017
 
OGH: Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers; für die von der Haftpflichtversicherung erfassten Risiken ist es geradezu typisch, dass ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Das bewusste Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, aus bloßem Mutwillen gehört bei Erwachsenen jedoch nicht zur Gefahr des täglichen Lebens.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und sind im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsansicht vertreten, dass sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, als der Kläger im Rahmen des Brauchtums beim Brautsingen einen Böller in zu geringem Abstand von den anderen Gästen zündete, weil er ihn von einem Teilnehmer erhielt und fahrlässig nicht erkannte, dass es sich um einen solchen der Klasse F3 oder F4, und nicht – wie von ihm angenommen – um einen handelsüblichen (der Klasse F2) handelte.
 
 

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