Eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit in den Anleihebedingungen, welche gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, steht der gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entgegen
GZ 6 Ob 220/16w, 26.09.2017
OGH: § 1 TSchVG (Gesetz betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen) sieht die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die jeweiligen Besitzer von derartigen Teilschuldverschreibungen in allen Fällen vor, „in welchen es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden“. Insbesondere ist auch im Fall der Insolvenz des Emittenten zur Vertretung der Rechte der Gläubiger der Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen. In Angelegenheiten, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen (Vertretungsmonopol, § 9 TSchVG).
§ 15a TSchVG ermöglicht es, in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde einen gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen für die das Pfandrecht betreffenden Verfügungen mit genau zu bestimmenden Befugnissen zu bestellen, zu denen der gemeinsame Kurator nach dem TSchVG berufen ist. Dem gemeinsamen Vertreter kann insbesondere die Berechtigung zur Empfangnahme der Beschlüsse des Grundbuchsgerichts vorbehalten werden. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde ist nur dann gültig, wenn sie durch das zur Bestellung eines gemeinsamen Kurators berufene Gericht genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt wird. Die Anmerkung findet aufgrund des Genehmigungsbeschlusses und der Pfandbestellungs- oder Pfandrechtsübertragungsurkunde statt. Das Gericht hat dabei nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters zu prüfen sondern auch, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Das Gericht hat dabei die Bestellung nur zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen, aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.
Eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit in den Anleihebedingungen, welche gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, steht der gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entgegen.