Hinsichtlich des "dauernden Standortes" iSd § 82 Abs 8 KFG handelt es sich um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung; es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat
GZ Ra 2017/02/0100, 12.09.2017
In der Zulässigkeitsbegründung der erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin aus, es existiere keine Rsp zur Frage, ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen als iSv § 82 Abs 8 KFG in Österreich für "eingebracht" gelte und "mit dauerndem Standort" in Österreich anzusehen sei, wenn sich dieses Fahrzeug nur in unregelmäßigen Abständen und im Wesentlichen dann auch nur abends und über Nacht in Österreich abgestellt werde und sich jedenfalls täglich im Zulassungsstaat tagsüber befinde.
VwGH: Ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin angesprochene "Einbringung" des Fahrzeuges erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil sie ihr Fahrzeug jedenfalls unstrittig in Österreich iSd § 82 Abs 8 KFG verwendet hat. Hinsichtlich des "dauernden Standortes" hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung handelt, wobei es der betreffenden Person obliegt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Dies kann jedoch nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass die vom VwGH dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen unschlüssig wären.