Ein Verfall von Erholungsurlaub nach einjähriger Übertragungsperiode greift dann nicht Platz, wenn dem Beamten die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub infolge einer ex lege Beurlaubung gem § 14 Abs 6 bzw 7 BDG "nicht möglich" war; die Beantragung und die zeitliche Festlegung von Erholungsurlaub hat ohne Bezugnahme darauf zu erfolgen, aus welchem Kalenderjahr der bewilligte Erholungsurlaub resultiert; bei Strittigkeit der Höhe des gebührenden Urlaubsausmaßes ist nur im Falle einer rechtskräftigen Feststellung, wonach aus einem bestimmten Kalenderjahr kein Erholungsurlaub gebührt, eine Anrechnung eines im Folgejahr bewilligten Erholungsurlaubes auf Urlaubsansprüche aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr ausgeschlossen und somit die faktische Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr "unmöglich“
GZ Ra 2017/12/0021, 13.09.2017
VwGH: In dem hg Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfall von Erholungsurlaub nach einjähriger Übertragungsperiode dann nicht Platz greift, wenn dem Beamten die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub infolge einer ex lege Beurlaubung gem § 14 Abs 6 bzw 7 BDG "nicht möglich" war.
Darüber hinaus hat der VwGH in dem zitierten Erkenntnis aber auch Folgendes ausgeführt:
"Es folgt schon aus dem innerstaatlichen Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, dass ein Verfall dieser Ansprüche auch jedenfalls während jener Zeit, in welcher zu Unrecht rechtskräftig festgestellt war, dass diese bereits verfallen seien (also seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides), nicht in Betracht kam. Daraus folgt, dass ein Verfall bislang nicht eingetreten ist, sodass die im Spruch ersichtliche Feststellung zu treffen war. Der (sonst am 1. Jänner 2014 eingetretene) Verfall wird nach dem Vorgesagten jedenfalls um den Zeitraum zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Zustellung dieses Erkenntnisses hinausgeschoben."
Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor, hat die Dienstbehörde doch vorliegendenfalls keine rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der in Rede stehenden Ansprüche auf Erholungsurlaub getroffen, sondern (lediglich) den in der Eingabe vom 1. März 2016 präzisierten Feststellungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen, wogegen dieser eine gem § 13 Abs 1 VwGVG mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Beschwerde erhoben hatte.
Es bleibt daher vorliegendenfalls lediglich die Frage zu prüfen, ob der Revisionswerber schon auf Grund der von der mit dem Dienststellenleiter identen Dienstbehörde geäußerten Rechtsauffassung, er habe im strittigen Zeitraum Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 verbraucht, an der Inanspruchnahme eben dieses strittigen Erholungsurlaubes vor einem Verfall nach § 69 erster Satz BDG, also dem 1. Jänner 2017, gehindert war.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass dem Revisionswerber für das Jahr 2016 neuerlich ein Anspruch auf Erholungsurlaub erwachsen ist. Die zeitliche Festlegung des hier strittigen Ausmaßes an Erholungsurlaub im Laufe des Jahres 2016 wäre daher - ungeachtet der hier strittigen Frage, ob der Revisionswerber im hier gegenständlichen Zeitraum Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 verbraucht hat - jedenfalls zulässig gewesen. Der Dienststellenleiter hätte eine solche zeitliche Festlegung schon im Hinblick auf den 2016 neu entstandenen Urlaubsanspruch des Revisionswerbers nicht mit der Begründung versagen dürfen, dass der hier strittige Zeitraum auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 anzurechnen war und daher kein Resturlaub aus diesem Jahr zustehe. In Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über das Ausmaß des aus dem Jahr 2015 noch zustehenden Resturlaubes wäre ein 2016 bewilligter und vom Revisionswerber auch in Anspruch genommener Erholungsurlaub auf den "ältesten" unverfallenen Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen gewesen. An diesem Grundsatz ändert die Strittigkeit der Gebührlichkeit der Höhe des Resturlaubes für 2015 zwischen dem Dienststellenleiter und dem Beamten nichts, hat doch die Beantragung und die zeitliche Festlegung von Erholungsurlaub ohne Bezugnahme darauf zu erfolgen, aus welchem Kalenderjahr der bewilligte Erholungsurlaub resultiert. Bei Strittigkeit der Höhe des gebührenden Urlaubsausmaßes ist nur im Falle einer rechtskräftigen Feststellung, wonach aus einem bestimmten Kalenderjahr kein Erholungsurlaub gebührt, eine Anrechnung eines im Folgejahr bewilligten Erholungsurlaubes auf Urlaubsansprüche aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr ausgeschlossen und somit die faktische Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr "unmöglich" (dies war die in dem vorzitierten hg Erkenntnis vom 4. September 2014 behandelte Konstellation).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass dem Revisionswerber (mangels anderer Hinderungsgründe) die Inanspruchnahme eines ihm behauptetermaßen zustehenden Urlaubsrestes aus dem Jahr 2015 im Jahr 2016 durchaus "möglich" war.
Damit ist freilich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nichts gewonnen, weil dieser zwar zutreffend ausführt, dass "allenfalls unverbrauchte" Ansprüche auf Erholungsurlaub für das Jahr 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verfallen sind, dieser Umstand für sich genommen aber nicht die Gegenstandslosigkeit der Frage begründet, ob der hier in Rede stehende Zeitraum des Jahres 2015 als Erholungsurlaub zu werten war. Hätte der Revisionswerber nämlich im Zuge des Jahres 2016 Erholungsurlaub in Anspruch genommen - wozu das BVwG keine Feststellungen getroffen hat -, so wäre dieser Erholungsurlaub zunächst auf einen restlichen Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 anzurechnen gewesen, sodass - in Ermangelung näherer Feststellungen zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsverbrauch - nicht auszuschließen ist, dass der hier strittige Urlaubsanspruch nicht verfallen ist, sondern vielmehr im Jahre 2016 konsumiert wurde. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein vom Revisionswerber im Jahr 2016 in Anspruch genommener Erholungsurlaub auf damals noch offene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 anzurechnen war (und damit die Frage, ob die hier strittigen Zeiten auf den Erholungsurlaub für 2015 anrechenbar waren oder nicht), ist aber mit 1. Jänner 2017 nicht gegenstandslos geworden, weil hievon wiederum die Frage der Höhe des am 1. Jänner 2017 insgesamt (für die Jahre 2016 und 2017) gebührenden Urlaubsausmaßes abhing.