Ein jagdlicher Bedarf an einem Waffenpass kann auch durch die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründet werden; zwar begrenzen die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfungsbefugnis, weil es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er den Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen; von der Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen VwG ist also nicht etwa - von Amts wegen - zu prüfen, ob andere, vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände gegebenenfalls einen Bedarf begründen könnten; richtig ist auch, dass die "Sache" des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat; dieser Hintergrund steht der allfälligen Geltendmachung neuer bzw anderer bedarfsbegründender Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht entgegen
GZ Ra 2016/03/0078, 28.08.2017
VwGH: Gem § 20 Abs 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Gem § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Gem § 22 Abs 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf iSd § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Nach stRsp des VwGH ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rsp wurde vom VwGH auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen.
Was die jagdliche Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen anlangt, hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch nach Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst und für die Bejagung durch Baujagd.
In dem dem Beschluss des VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0071, zugrunde liegenden Revisionsfall hatte das VwG einem mit der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründeten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Einschränkung Folge gegeben, dass der dem Betreffenden auszustellende Waffenpass auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer beschränkt werde. Bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes sei - so das VwG begründend - das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe zwecks Abgabe eines Fangschusses nicht entsprechend möglich, was die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich mache. Der VwGH hat mit dem zitierten Beschluss die Revision der belBeh zurückgewiesen, weil von ihr eine Unschlüssigkeit der vom VwG dargestellten, einen Bedarf begründenden jagdlichen Situation bei Nachsuchen durch Hundeführer nicht aufgezeigt wurde und mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG daher die vom VwGH gezogenen Leitlinien zur Ausstellung von Waffenpässen wegen jagdlichen Bedarfs nicht überschritten wurden. Der VwGH hat in dieser Entscheidung also anerkannt, dass ein jagdlicher Bedarf an einem Waffenpass auch durch die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründet werden kann.
Vor diesem Hintergrund bemängelt die Revision zu Recht, dass sich das VwG mit dem unter diesem Blickwinkel geltend gemachten Bedarf des Revisionswerbers am Führen einer Faustfeuerwaffe nicht auseinandergesetzt hat: Zwar begrenzen die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfungsbefugnis, weil es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er den Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen. Von der Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen VwG ist also nicht etwa - von Amts wegen - zu prüfen, ob andere, vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände gegebenenfalls einen Bedarf begründen könnten. Richtig ist auch, dass die "Sache" des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat.
Dieser Hintergrund steht der allfälligen Geltendmachung neuer bzw anderer bedarfsbegründender Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht entgegen. Das VwG wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die vom Revisionswerber in der Beschwerde vorgebrachten Argumente betreffend die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei seiner Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer einzugehen. Entgegen der Auffassung des VwG hat der Revisionswerber in der Beschwerde nicht bloß "abstrakte" Ausführungen zur Thematik der jagdlichen Nachsuche als Hundeführer getätigt, sondern konkret auf seine eigene Tätigkeit als Hundeführer bezogene Argumente vorgebracht, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will. Dass das VwG sich damit nicht näher - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - auseinandergesetzt hat, begründet daher einen relevanten Verfahrensmangel. Ein Eingehen auf die Argumentation des Revisionswerbers zur Erforderlichkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe war nämlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich dieser in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf einen "Schrothalbautomat" bezogen hat: Zu beachten war dabei, dass die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B auszustellende Waffenbesitzkarte ebenso wie der zum Führen derselben erforderliche Waffenpass nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, und dass im Einklang damit schon die belBeh, die den "Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses" (ohne weitere Einschränkungen) abgewiesen hat, diesen Antrag als auf die Ausstellung eines Waffenpasses gerichtet verstanden hat, ohne Einschränkung auf bestimmte Schusswaffen der Kategorie B nach § 19 Abs 1 WaffG (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen).