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Fremdenrecht

VwGH: Zur Frage, ob das in Visaangelegenheiten bestehende Neuerungsverbot gem § 11a Abs 2 FPG auch auf Verfahren gem § 35 AsylG 2005 (Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden) anzuwenden ist

Für die Annahme, dass die Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (§ 11 FPG) und über das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden (§ 11a FPG) in Verfahren gem § 35 AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, liefert die Gesetzeslage keine Anhaltspunkte und ist daher - angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmungen und deren Systematik im Visaregime - von deren Anwendbarkeit auch in diesen Verfahren auszugehen

21. 10. 2017
Gesetze:   § 11a FPG, § 35 AsylG 2005, § 11 FPG
Schlagworte: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Neuerungsverbot, entschiedene Sache

 
GZ Ra 2017/18/0146, 27.06.2017
 
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, dass das in Visaangelegenheiten bestehende Neuerungsverbot gem § 11a Abs 2 FPG nicht auf Verfahren gem § 35 AsylG 2005 angewendet werden könne, weil in diesen Verfahren eine neuerliche Antragstellung wegen "res iudicata" nicht möglich sei und weil sich der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG 2005 - im Vergleich zu anderen Visatypen - auf das Vorliegen einer Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK stütze. Darüber hinaus seien die Fotos bereits im Asylverfahren der Bezugsperson vorgelegt worden.
 
VwGH: Gem § 35 Abs 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Gem § 20 Abs 1 Z 6 FPG handelt es sich bei einem Visum nach § 26 FPG um ein nationales Visum (Visum D) nach dem 4. Hauptstück des FPG.
 
Für die Annahme, dass die Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (§ 11 FPG) und über das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden (§ 11a FPG) in Verfahren gem § 35 AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, liefert die Gesetzeslage keine Anhaltspunkte und ist daher - angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmungen und deren Systematik im Visaregime - von deren Anwendbarkeit auch in diesen Verfahren auszugehen.
 
Im Übrigen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, bereits zum Ausdruck gebracht, dass das Neuerungsverbot nach § 11a Abs 2 FPG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gegen abweisende Entscheidungen nach § 35 AsylG 2005 gilt.
 
Sofern die Revision die Nichtanwendbarkeit von § 11a Abs 2 FPG mit dem Argument zu begründen versucht, dass einer neuerlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG 2005 der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, ist zu entgegnen, dass auch diese Annahme keine Deckung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen findet. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs 2 FPG ausdrücklich festgehalten, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen; dabei ist nicht ersichtlich, dass dies für Anträge gem § 35 AsylG 2005 nicht gelten soll.
 
 

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