Die Setzung einer Nachholfrist durch den VwGH samt Verlängerung derselbigen bzw letztmaliger Setzung gem § 42a VwGG ermöglicht bei Säumnis in Bezug auf diese Fristen keinen neuerlichen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG
GZ Fr 2017/09/0009, 12.09.2017
VwGH: Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das VwG seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach § 42a VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Missachtung der vom VwGH gem § 42a VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wenn der Revisionswerber vermeint, in der nunmehrigen Säumnissituation einen neuen Sachverhalt zu sehen, der einen neuerlichen Antrag rechtfertige, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass ein Fristsetzungsantrag gem § 38 VwGG schon aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung die Verletzung der durch das VwGVG gesetzten Frist ("binnen sechs Monaten", § 34 VwGVG) bzw einer durch Bundes- oder Landesgesetz kürzeren oder längeren bestimmten Entscheidungsfrist vorsieht. Die Setzung einer Nachholfrist durch den VwGH samt Verlängerung derselbigen bzw letztmaliger Setzung gem § 42a VwGG ermöglicht bei Säumnis in Bezug auf diese Fristen daher keinen neuerlichen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG.