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Verfahrensrecht

OGH: Auftrag zur Absolvierung eines Anti-Agressionstrainings iSd § 107 Abs 3 AußStrG

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training kann obsorgerechtliche Maßnahmen gegen einen Elternteil der zu Aggressionen neigt, verhindern; gerade dieser Zweck gebietet eine frühzeitige Anordnung im Verfahren

17. 10. 2017
Gesetze:   § 107 AußStrG, § 180 ABGB, § 181 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorgeverfahren, erforderliche Maßnahmen, Kindeswohl, Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings, Beweis

 
GZ 3 Ob 137/17v, 30.08.2017
 
Im Mittelpunkt des Revisionsrekurses steht der Vorwurf, das Anti-Aggressionstraining sei aufgetragen worden, ohne die Gutachten im Obsorgeverfahren abzuwarten. Ob sich die Mutter überhaupt aggressiv verhalten habe, sei erst nach Durchführung des gesamten Beweisverfahrens endgültig zu klären. Der zuvor erteilte Auftrag zur Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings konterkariere das Verfahren.
 
OGH: Dabei übersieht die Mutter, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training obsorgerechtliche Maßnahmen gegen einen Elternteil der zu Aggressionen neigt, verhindern kann,. Gerade dieser Zweck gebietet eine frühzeitige Anordnung im Verfahren. Warum die von der Erstrichterin beauftragten Sachverständigengutachten, die insbesondere zur Klärung der Erziehungskompetenz der Eltern beitragen sollen, durch ein von der Mutter zu absolvierendes Anti-Aggressionstraining konterkariert werden könnten, ist nicht ersichtlich.
 
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Kindeswohls, wobei eine Gefährdung des Kindeswohls nicht Voraussetzung ist. Das Gericht hat dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen.
 
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, die durch den Hinweis auf ein angebliches Negieren von Beweisergebnissen im Revisionsrekurs nicht bekämpft werden können, steht für den OGH bindend fest, dass die Mutter gegenüber dem Vater, aber auch gegenüber den Kindern immer wieder gewalttätig wurde, wobei sich ihr aggressives Verhalten ab dem Jahr 2015 steigerte. Schläge, Schubse, Rempler und Ohrfeigen kamen laufend vor. Überdies beschimpfte sie Vater und Kinder aggressiv und drohte den Kindern verbal. Dieses Verhalten der Mutter führte auch schon zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der Mutter ua das Verlassen der ehelichen Wohnung aufgetragen und ein Rückkehrverbot erlassen wurde.
 
Der Auftrag zur Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings im Ausmaß von insgesamt 50 Stunden verletzt unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls keine leitenden Grundsätze der Rsp zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist jedenfalls vertretbar.
 
 

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