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Wirtschaftsrecht

OGH: Einstweilige Verfügung zur Beweissicherung (§ 151b PatG)

Warum es sich bei der internen Bezeichnung der Eingriffsgegenstände um vertrauliche Informationen iSd Art 7 Abs 1 der RL 2004/48/EG handeln soll, legt die Revisionsrekurswerberin nicht dar; soweit die Gegnerin ausführt, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweisen dürfe nach § 151b Abs 4 PatG nur dann erlassen werden wenn nachweislich die Gefahr bestehe, dass Beweise vernichtet werden, ist ihr der eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegenzuhalten, wonach die Gefahr einer Beweismittelvernichtung nicht Anspruchsgrundlage einer entsprechenden Sicherungsverfügung, sondern Voraussetzung für deren Erlassung ohne Anhörung des Gegners ist

17. 10. 2017
Gesetze:   § 151b PatG
Schlagworte: Patentrecht, Provisorialverfahren, einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln, vertrauliche Informationen

 
GZ 4 Ob 83/17k, 05.09.2017
 
Die Gegnerin macht im Zusammenhang mit der Sicherungsverfügung die Verletzung von vertraulichen Informationen geltend. Ihre internen Bezeichnungen seien für das Beweissicherungsverfahren nicht relevant.
 
OGH: Vertrauliche Informationen iSd Art 7 Abs 1 der RL 2004/48/EG sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, mithin Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Dies ist vom vermeintlich Verletzten geltend zu machen. Warum es sich bei der internen Bezeichnung der Eingriffsgegenstände um derartige vertrauliche Informationen handeln soll, legt die Revisionsrekurswerberin jedoch nicht dar.
 
Im Übrigen ist die Konsequenz des Schutzes vertraulicher Informationen nicht die Verweigerung des Eingriffs; vielmehr sind die Geheimhaltungsinteressen der Gegnerin durch verfahrensrechtliche Mittel zu schützen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Gefährdete – unbekämpft – ausdrücklich von der Einsichtnahme in bestimmte interne Bezeichnungen und die Bestimmung von Rezepturen ausgeschlossen. Über den Antrag der Gegnerin, die Gefährdete auch von der Einsicht in bestimmte Teile des Sachverständigengutachtens auszuschließen, wird ein gesondertes Verfahren geführt.
 
Soweit die Gegnerin ausführt, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweisen dürfe nach § 151b Abs 4 PatG nur dann erlassen werden wenn nachweislich die Gefahr bestehe, dass Beweise vernichtet werden, ist ihr zunächst der eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegenzuhalten, wonach die Gefahr einer Beweismittelvernichtung nicht Anspruchsgrundlage einer entsprechenden Sicherungsverfügung, sondern Voraussetzung für deren Erlassung ohne Anhörung des Gegners ist.
 
Aber auch in dieser Hinsicht zeigt die Gegnerin keine erhebliche Rechtsfrage auf; die Vorinstanzen haben ausdrücklich die Gefahr einer Beweismittelvernichtung als bescheinigt erachtet, weil „im Falle der vorherigen Verständigung eine Einstellung der Produktion respektive ein Wegschaffen der Eingriffsgegenstände aus den Betriebsräumen naheliegt“. Dem Einwand der Gegnerin, die von der Gefährdeten angebotenen Bescheinigungsmittel würden diese „Feststellung“ nicht tragen, ist entgegenzuhalten, dass der OGH auch im Provisorialverfahren nicht Tatsacheninstanz ist. Entgegen der Revisionsrekursbehauptung hat das Rekursgericht auch den in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel geprüft, jedoch für nicht gegeben erachtet. Eine neuerliche Geltendmachung im Revisionsrekursverfahren ist nicht möglich.
 
Ob im Patentrecht analog §§ 56 MSchG, 9 Abs 3 UWG das Institut der Verwirkung nach fünfjähriger widerspruchsloser Kenntnis von der Patentverletzung angenommen werden kann, bedarf hier keiner näheren Prüfung, denn die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin beruhen auf der „feststellungs“widrigen Prämisse, die Gefährdete habe bereits 2010–2011 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Patentverletzung erlangt.
 
Die behauptete Überschreitung des Sicherungsantrags durch das Erstgericht begründete gegebenenfalls einen Verfahrensmangel; das Vorliegen eines solchen wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint und kann daher im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden.
 
Soweit die Gegnerin neuerlich Vorbringen zur behaupteten Nichtigkeit des gefährdeten Patents erstattet, hält sich dieses im Wesentlichen auf der Tatsachenebene. Insoweit hat bereits das Rekursgericht die erfolgreiche Gegenbescheinigung der – insoweit beweis- bzw bescheinigungspflichtigen – Gegnerin verneint. Das Rekursgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Frage eines Patenteingriffs geht, sondern um die Sicherstellung eventuell patentverletzenden Materials.
 
 

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