Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ist Voraussetzung eines jeglichen Durchgriffs; ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich
GZ 6 Ob 113/17m, 29.08.2017
OGH: Die Kläger erwarben Aktien der D***** L.L.C., der Alleingesellschafterin der Beklagten. Sie machen Schadenersatzansprüche infolge Malversationen bei der Muttergesellschaft geltend, durch welche die Aktien massiv an Wert eingebüßt hätten und die sich die Beklagte als hundertprozentige Tochtergesellschaft zurechnen lassen müsste. Der OGH hat allerdings bereits in der Entscheidung 1 Ob 240/03f (ErwGr 3.) im Ergebnis einen umgekehrten Durchgriff, also die Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, mit der Begründung verneint, ein derartiges Konstrukt verkenne das Wesen der Durchgriffshaftung; diese sei eine Methode, um auf die „Hintermänner“ zu greifen, und könne daher nicht von der Mutter- zur Tochtergesellschaft gehen. Damit im Einklang steht, dass der OGH in stRsp eine direkte Exekution auch in das Gesellschaftsvermögen einer Ein-Mann GmbH nicht zulässt. Auch die Literatur lehnt einen umgekehrten Haftungsdurchgriff aufgrund des Trennungsprinzips und des Kapitalerhaltungsgrundsatzes ab. Einer weitergehenden Erörterung dieser Frage bedarf es schon deshalb nicht, weil die außerordentliche Revision nicht einmal ansatzweise darlegt, woraus sich im vorliegenden Fall auch nur der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Konstruktion zum Schaden von Anlegern ergeben soll; außer der Behauptung der „Offenkundigkeit“ erschöpft sich das Vorbringen darin, die Muttergesellschaft sei Alleingesellschafterin und einzige Vermögensgeberin der Beklagten. Weshalb sich aus der Tatsache, dass das gesamte Vermögen der beklagten Tochter- von der Muttergesellschaft stammt, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ergeben sollte, das Voraussetzung eines jeglichen Durchgriffs wäre, lässt die außerordentliche Revision aber offen.