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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob eine an sich fremdübliche Wertsicherung des Mietzinses bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Mietzinserhöhung iSd § 82 GmbHG auch dann einen zinserhöhenden Faktor darstellt, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde

Der bloße Umstand, dass eine Wertsicherungsvereinbarung allgemein üblich sei, ohne dass sie aber vereinbart wurde, führt nicht dazu, dass in die Angemessenheitsprüfung des Mietzinses eine Wertsicherung einzubeziehen ist

17. 10. 2017
Gesetze:   § 82 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, fremdübliche Wertsicherung des Mietzinses, Angemessenheit einer Mietzinserhöhung, verbotene Einlagenrückgewähr, fehlende Wertsicherungsklausel

 
GZ 6 Ob 240/16m, 29.08.2017
 
OGH: Der OGH hat in der zwischen den Streitteilen am 21. 2. 2017 ergangenen Entscheidung 4 Ob 196/16a, mit der die Revision der auch dort Beklagten zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, dass sich beim zu beurteilenden Sachverhalt die Frage einer verbotenen Einlagenrückgewähr iZm einer fehlenden Wertsicherungsklausel nicht stelle, weil eine solche nur vorliegen kann, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter einen zu hohen (einem Fremdvergleich nicht standhaltenden) Mietzins bezahlt hat. Bestehe aber keine Wertsicherungsvereinbarung zwischen den Parteien, fehle es (abgesehen vom vereinbarten Mietzins) auch an einer (zusätzlichen) Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die ihr Vermögen gesetzwidrig verringert und beim Fremdvergleich iSd § 82 GmbHG zu berücksichtigen wäre.
 
Zu Mietverträgen zwischen einer GmbH und ihrem(n) Gesellschafter(n) hat der OGH schon im Verfahren 8 Ob 20/13v, das dieselben Parteien, aber einen anderen Standort betraf, ausgesprochen, dass der Mietvertrag im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses teilnichtig ist. Dem Gesellschafter steht damit jener Mietzins zu, der angemessen, dh fremdüblich, wäre, während jener Teil, der den angemessenen Mietzins übersteigt, als verbotene Einlagenrückgewähr einzustufen ist.
 
Die sich aus einem Verstoß gegen § 82 GmbHG ergebende Nichtigkeit wirkt ex tunc; daher ist für die Beurteilung der Nichtigkeit des Mietvertrags auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen.
 
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, in die Angemessenheitsprüfung sei auch der von der Beklagten behauptete Umstand einzubeziehen, dass eine Wertsicherungsvereinbarung allgemein üblich sei.
 
Im Ergebnis führte diese Auffassung dazu, dass die Beklagte rechnerisch eine Wertsicherung bekäme, die gerade nicht vereinbart wurde und worauf sie deshalb keinen Anspruch hat. Denn sie erhielte nach jeder Wertanpassung des bei Vertragsschluss (der Vertragsänderung) fremdüblichen Mietzinses eine geringere Überzahlung als in der Vorperiode und müsste daher weniger zurückzahlen.
 

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