Die Übernahme einer Treuhandschaft in eigener Sache durch einen Rechtsanwalt stellt eine verbotene Form der Doppelvertretung dar
GZ 24 Os 7/16h, 03.08.2017
OGH: Soweit die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zu 1./ eine Gesetzwidrigkeit von Punkt IV./A./2./ des Statuts der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF BRÄG 2010 – wonach eine Treuhandschaft in eigener Sache nicht übernommen werden kann – mit der Begründung reklamiert, dass dieser über die Verordnungsermächtigung nach § 27 Abs 1 lit g RAO hinausgehe und einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Freiheit der Erwerbstätigkeit bedeute, vernachlässigt sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Zur intendierten Antragstellung, der OGH möge beim VfGH die Aufhebung der genannten Norm wegen Gesetzwidrigkeit (Art 139 B-VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert.
Im Übrigen hat der OGH gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG, die ihn zur Antragstellung beim VfGH veranlassen würden, weil die Treuhandschaft als solche eine (ausnahmsweise zulässige) Form der Doppelvertretung darstellt, hinsichtlich welcher schon deren allgemeines Verbot (§ 10 Abs 1 RAO, § 12a RL-BA) weder unverhältnismäßig ist, noch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum oder jenes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt, zumal es nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist. Da eine Doppelvertretung nach bürgerlichem Recht aber jedenfalls dann unstatthaft ist, wenn zumindest der Anschein einer Interessenkollision besteht, ist in der kritisierten Bestimmung weder eine inhaltlich über die RAO hinausgehende noch den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Normen zuwiderlaufende – und damit gesetzwidrige – Verpflichtung des Rechtsanwalts zu sehen.
Zutreffend zeigt die Rechtsrüge zu 2./ jedoch auf, dass – ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach vorliegend weder ein Treuhandkonto eröffnet noch Treuhandaufträge erteilt wurden – ein Verstoß gegen § 10a Abs 2 RAO und Punkt IV./B./1./ des Statuts der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer idF BRÄG 2010 nicht vorlag, weil gem § 10a Abs 4 RAO die Verpflichtung zur Meldung einer Treuhandschaft an die Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer erst vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag bestand, sodass der bloße Abschluss einer Treuhandvereinbarung die Meldeverpflichtung (noch) nicht auslöste.
In teilweiser Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch zu 2./ sowie im Strafausspruch aufzuheben und der Beschuldigte vom betreffenden Vorwurf freizusprechen.
Insbesondere mit Blick auf die nicht vom Beschuldigten zu verantwortende lange Verfahrensdauer (vgl § 34 Abs 2 StGB) konnte unter Bedachtnahme auf das im Spruch genannte Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe abgesehen werden, weil bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die bereits im früheren Erkenntnis ausgesprochene (2.000 Euro Geldbuße) zu verhängen gewesen wäre.