Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen und eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen; es ist zu prüfen, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird
GZ 2 Ob 120/17m, 27.07.2017
OGH: Auf Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die - auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene - Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt. Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen“. Handlungen des Kurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.
Bei der Frage, wann die Erhebung einer Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen und eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen. Es ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten (lediglich) das Prozessrisiko abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil des Betroffenen durch die Belastung mit Prozesskosten droht.