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Zivilrecht

OGH: Hund als ein in die nacheheliche Aufteilung gem §§ 81 ff EheG einzubeziehender Gegenstand?

Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliegt der nachehelichen Aufteilung; anderes wird für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dient (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG; so etwa Gebrauchshunde wie Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde), gelten

17. 10. 2017
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 285a ABGB
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Hund

 
GZ 1 Ob 128/17f, 30.08.2017
 
OGH: Zutreffend gingen im Verfahren beide Parteien davon aus, dass auch angesichts der (programmatischen) Bestimmung des § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind, sie durch besondere Gesetze geschützt werden und die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen, ein Hund für die nacheheliche Aufteilung – eben mangels abweichender Bestimmungen – wie eine Sache zu behandeln ist (und wie § 24a Tierschutzgesetz [BGBl I 2004/118, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/61, „Kennzeichnung und Registrierung von Hunden“] zeigt, üblicherweise in jemandes Eigentum steht). Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliegt daher der nachehelichen Aufteilung; anderes wird für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dient (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG; so etwa Gebrauchshunde wie Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde), gelten.
 
 

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