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Zivilrecht

OGH: Zur Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB

Beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts handelt es sich um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist

17. 10. 2017
Gesetze:   § 1327 ABGB, § 382 EO, § 52 IO, § 15 IO, § 291b EO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Hinterbliebenenrente, Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts, Anmeldung im Insolvenzverfahren, zukünftiger Unterhalt, Kapitalisierung

 
GZ 3 Ob 70/17s, 30.08.2017
 
OGH: Der Anspruch des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch, der innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB verjährt; § 382 Z 8 lit a EO ist auf ihn nicht anwendbar. Der Anspruch ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht - wie ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch - von der Teilnahme am Insolvenzverfahren ausgeschlossen, weil sein Bestand und Umfang auf einer unerlaubten Handlung beruht und nicht von der Leistungsfähigkeit des Schädigers abhängt und dieser Ersatzanspruch nicht wie familienrechtliche Unterhaltsansprüche immer wieder von neuem entsteht, sodass § 51 Abs 2 Z 1 IO auf ihn nicht anwendbar ist. Demnach sind Ansprüche aus widerrechtlichen Handlungen, wenn die unerlaubte Handlung vor der Insolvenzeröffnung begangen wurde, für Vergangenheit und Zukunft Insolvenzforderungen und bilden einheitliche, also nicht fort und fort neu entstehende Ansprüche.
 
Jene Renten, die bis zur Insolvenzeröffnung fällig wurden, sind Insolvenzforderungen nach § 51 Abs 1 IO. Zur Zeit der Insolvenzeröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche (Renten) von unbestimmter Dauer sind gem § 15 Abs 2 IO nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen, also zwingend zu kapitalisieren. Der Gesamtwert aller noch nicht verfallenen künftigen Einzelleistungen bildet eine durch die Insolvenzeröffnung fällig gewordene einheitliche Insolvenzforderung. Eine angemeldete Forderung, die aus einer Kapitalisierung hervorgegangen ist, ist für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens eine nicht weiter aufgegliederte „Gesamtforderung“. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsforderung ist der Bezug zu einzelnen Monaten, aus denen die Teilforderungen stammen, aufgelöst.
 
Der Gesetzgeber differenziert auch iZm der Forderungsexekution mehrfach zwischen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen einerseits und Leistungen/Schadenersatzrenten an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt oder Leistungen, die wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind, andererseits (§§ 290a, 291b und 291c EO). Auch für die Forderungsexekution gilt daher, dass betriebene Rentenersatzansprüche nach § 1327 ABGB nicht unter den im § 291b Abs 1 Z 1 EO verwendeten Begriff des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs fallen.
 
 

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