Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform setzt jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus; die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen
GZ 5 Ob 120/17h, 29.08.2017
OGH: Grundsätzlich ist Schmerzengeld global unter Berücksichtigung zukünftig beurteilbarer Schmerzen zu bemessen. Eine Globalbemessung ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen noch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. Eine Teilbemessung ist zulässig, wenn a) noch kein Dauer-End-Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit erblickt werden können, b) Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder c) der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind.
Die Ausklammerung bestimmter Unfallsfolgen aus der Schmerzengeldbemessung ist dann gerechtfertigt, wenn deren Auswirkungen auch nicht annähernd überblickt und bewertet werden können, wie etwa dann, wenn weder der Zeitpunkt bevorstehender Operationen noch die damit verbundenen Beeinträchtigungen feststehen. So wurde vom OGH eine (erneute) Teilbemessung des Schmerzengeldes nicht beanstandet, weil nicht absehbar war, ob eine Hüftgelenksersatzoperation zukünftig überhaupt notwendig sein wird.
Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, setzt aber jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus, weil im Fall des Begehrens von Kapital und Rente nebeneinander nach Globalbemessung der Kapitalbetrag abzuziehen und aus der verbleibenden Differenz nach Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Verletzten ein monatlicher Rentenbetrag zu errechnen ist. Die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen.