Ist für das Baugrundstück ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise festgelegt, dann wird ein solches durch die Errichtung eines Hauptgebäudes verbraucht; bei einer offenen Bebauungsweise ist am Bauplatz ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freizuhalten (§ 51 Abs 3 NÖ BauO); die gegenständliche bauliche Anlage, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, ist eine solche, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, zumal sie von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen, nämlich Kraftfahrzeuge, zu schützen
GZ Ra 2016/05/0118, 27.06.2017
VwGH: Ist für das Baugrundstück ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise festgelegt, dann wird ein solches durch die Errichtung eines Hauptgebäudes verbraucht. Bei einer offenen Bebauungsweise ist am Bauplatz ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freizuhalten (§ 51 Abs 3 NÖ BauO). Die gegenständliche bauliche Anlage, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, ist eine solche, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, zumal sie von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen, nämlich Kraftfahrzeuge, zu schützen.
Im vorliegenden Fall bringen die Revisionswerber vor, dass der zu ihrer Liegenschaft gerichtete seitliche Bauwich freizuhalten sei, weil auf der anderen Seite bereits eine Bebauung bestehe. Feststellungen zur Bebauung auf der anderen, dem Grundstück der Revisionswerber nicht zugekehrten Seite, hat das VwG nicht getroffen. Sollte es zutreffen, dass der zu der Liegenschaft der Revisionswerber gerichtete Bauwich freizuhalten ist, wäre die gegenständliche Anlage daher gem § 51 Abs 3 NÖ BauO unzulässig.