Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe; dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen
GZ Ra 2016/05/0118, 27.06.2017
VwGH: Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, dh die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt also vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
Nach dem Protokoll der mündlichen Bauverhandlung haben beide Revisionswerber die Nichteinhaltung der Bebauungsweise geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des VwG ist aus ihren diesbezüglichen Ausführungen hinreichend erkennbar, dass sich beide Revisionswerber wegen der Nichteinhaltung der vorgegebenen Bebauungsweise gegen das Bauvorhaben gewandt haben und mit dem Hinweis auf die Bebauung an der rechten Grundgrenze auch gegen die Situierung des Bauvorhabens an ihrer (linken) Grundgrenze. Die Auffassung, der Erstrevisionswerber sei in Bezug auf die Situierung des Bauvorhabens an der Nachbargrundgrenze der Revisionswerber präkludiert, trifft daher nicht zu.