Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem ihnen keine Parteistellung zukommt (vgl auch § 15 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO), haben die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht und Parteistellung; die Nachbarbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem darüber abgesprochen wird, ob ein bloß bauanzeigepflichtiges Vorhaben gegeben ist, ist daher, auch in Fällen des § 15 Abs 2 NÖ BauO, zulässig
GZ Ra 2016/05/0118, 27.06.2017
VwGH: Es wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt. Dies bedeutet, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gem § 6 Abs 1 NÖ BauO Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Revisionswerber (vgl § 6 Abs 2 iVm Abs 1 NÖ BauO) abgesprochen, sodass sich das VwG - was es im Übrigen in seiner Begründung auch zutreffend getan hat - inhaltlich mit der Beschwerde der Revisionswerber auseinanderzusetzen hatte (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).
Außerdem haben die Nachbarn bestritten, dass es sich um eine Einfriedung handelt, und damit auch geltend gemacht, dass das Bauwerk bewilligungspflichtig sei. Hinsichtlich der damit angesprochenen Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem ihnen keine Parteistellung zukommt (vgl auch § 15 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO), haben die Nachbarn aber jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht und Parteistellung. Die Nachbarbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem darüber abgesprochen wird, ob ein bloß bauanzeigepflichtiges Vorhaben gegeben ist, ist daher, auch in Fällen des § 15 Abs 2 NÖ BauO, zulässig (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).
Dahingestellt bleiben kann, wie all dies zu sehen ist, wenn gegenüber den Nachbarn kein Bewilligungsbescheid ergeht bzw wenn das Vorhaben (nur) nach § 15 Abs 4 ff NÖ BauO abgehandelt wird (zu verweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen wird, also auf diesem Wege keinen Konsens - der etwa dem Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte – erlangt).
Zur Bebauungsweise ist festzuhalten, dass dazu gem § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO ein Nachbarrecht besteht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).
Wie sich aus § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen.
Nun hat zwar der bautechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Bauverhandlung festgehalten, dass die gegenständliche bauliche Anlage keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die bestehenden Hauptfenster der Revisionswerber mit sich bringt. Ungeprüft blieb aber die Frage, ob zukünftig bewilligungsfähige Hauptfenster der Revisionswerber in ihrer ausreichenden Belichtung durch das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtigt wären. Ob eine Nachbarrechtsverletzung gegeben ist, steht somit nicht fest.