Bei der Frage, ob eine Einfriedung iSd § 15 Abs 1 Z 17 NÖ BauO vorliegt, kommt es nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit; sämtliche Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sowie jene, die, auch ohne die Voraussetzungen für eine bauliche Anlage zu erfüllen, gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, unterliegen nur der Anzeigepflicht
GZ Ra 2016/05/0118, 27.06.2017
VwGH: Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rsp des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, dh schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es, da es keine diesbezügliche nähere gesetzliche Einschränkung gibt, bei der Frage, ob eine Einfriedung iSd § 15 Abs 1 Z 17 NÖ BauO vorliegt, nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn an der Grundstücksgrenze bereits eine andere Einfriedung besteht, jedenfalls wenn diese, wie vom LVwG unbestritten festgestellt wurde, von den Revisionswerbern als Nachbarn errichtet worden ist. Dadurch, dass das Nachbargrundstück bereits schützend umgeben ist, wird der Bauwerber nicht gehindert, auch sein eigenes Grundstück durch eine eigene Einfriedung schützend zu umgeben und wird dadurch seinem Bauvorhaben der Charakter der Einfriedung nicht genommen. Nicht von Bedeutung ist es dabei auch, wenn dadurch zwischen den beiden Einfriedungen ein nur schmaler Streifen freibleiben sollte.
Auch in Bezug auf die Höhe des Bauvorhabens von 2,46 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die Qualität einer Einfriedung nicht mehr gegeben wäre. Auf die Ortsüblichkeit kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht an.
Soweit sich die Revisionswerber auf die Gesetzesmaterialien stützen und ausführen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sei, die Bauanzeige nur für Einfriedungen genügen zu lassen, die bauliche Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, ist zu bemerken, dass eine derartige Absicht im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat. Dieser ist vielmehr eindeutig, sodass sämtliche Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sowie jene, die, auch ohne die Voraussetzungen für eine bauliche Anlage zu erfüllen, gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, nur der Anzeigepflicht unterliegen. Dass die gegenständliche Einfriedung eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO) darstellt, ist zu Recht unbestritten.
Das VwG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einfriedung vorliegt und dass den Revisionswerbern diesbezüglich keine Parteienrechte zukommen. Das Vorbringen der Revisionswerber iZm Beeinträchtigungen des Lichteinfalls und mit Immissionen aufgrund der Einfriedung geht daher ins Leere.