Die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist; dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gem § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gem Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung zur Folge; damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden; Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich idR schon von Art 10 und Art 11 Dublin III-Verordnung erfasst; lediglich in Ausnahmefällen kommt daher die nationale Regelung des § 34 Abs 4 AsylG 2005 zum Tragen
GZ Ra 2016/18/0277, 27.06.2017
VwGH: Sollte es sich um eine nach somalischem Recht bzw der dortigen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, würde die Revisionswerberin unter den Begriff des Familienangehörigen gem Art 2 lit g Dublin III-Verordnung bzw Art 2 lit j Statusrichtlinie fallen. Entgegen der Ansicht des BVwG könnte Art 10 Dublin III-Verordnung zur Anwendung gelangen, weil Art 10 Dublin III-Verordnung auf die Entscheidung in der Sache im Asylverfahren des Familienangehörigen abstellt. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehefrau über den Antrag des Ehemannes bereits eine Sachentscheidung vorlag. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des III. Kapitels der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates wird nämlich von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art 7 Abs 2 Dublin III-Verordnung).
Darüber hinaus wurde in der hg Rsp bereits klargestellt, dass die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gem § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gem Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich idR schon von Art 10 und Art 11 Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen kommt daher die nationale Regelung des § 34 Abs 4 AsylG 2005 zum Tragen.
Des Weiteren wäre im Hinblick auf das durch eine umständehalber - etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung nicht automatisch erlöschende Familienband von Ehegatten, der stRsp des VwGH zufolge das Erfordernis der Hintanhaltung einer Verletzung von Art 8 EMRK im Rahmen der Interessenabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK, zu berücksichtigen. Schon allein daraus könnte sich ebenfalls die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
Abschließend ist festzuhalten, dass - entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Revision - nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen ist und hierzu daher auch keine Feststellungen zu treffen waren. Ob es sich um eine gültige Ehe handelt, ist nach somalischem Recht bzw der Anwendungspraxis der somalischen Behörden zu beurteilen. Käme man auf dieser Grundlage zu dem Schluss, es läge keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft, vor, wäre die Revisionswerberin nicht als Familienangehörige iSd Art 2 lit g Dublin III-Verordnung bzw Art 2 lit. j Statusrichtlinie zu qualifizieren, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare.
Zusammengefasst wird das BVwG daher im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - etwa durch eine Anfrage an die für Somalia zuständige, österreichische Vertretungsbehörde bzw an die Staatendokumentation oder allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und unter Gewährung von Parteiengehör Feststellungen zu den maßgeblichen Vorschriften des somalischen Rechts und der diesbezüglichen Anwendungspraxis der somalischen Behörden zu treffen haben. Auf dieser Grundlage wird das BVwG die Ehe der Revisionswerberin und damit einhergehend ihre Familienangehörigeneigenschaft iSd getroffenen Erwägungen zu beurteilen haben.