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Verfahrensrecht

VwGH: Kenntnis ausländischen Rechts

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist

16. 10. 2017
Gesetze:
Schlagworte: Ausländisches Recht, Kenntnis, amtwegiges Ermittlungsverfahren, Mitwirkungspflicht

 
GZ Ra 2016/18/0277, 27.06.2017
 
VwGH: In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist.
 
 

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