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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob § 43 Abs 5 IO auch anwendbar ist, wenn der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht einredeweise gegen eine Aufrechnungseinrede der Beklagten ausübt

Dass § 43 Abs 5 IO nicht auf den Fall einer Einrede des Insolvenzverwalters auf eine Einrede des Beklagten („Anfechtungsreplik) anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass der hier für die Zuständigkeitsprüfung iSd § 43 Abs 5 IO maßgebliche Streitgegenstand durch den Sachantrag und die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt wird, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen

09. 10. 2017
Gesetze:   § 43 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Geltendmachung des Anfechtungsrechtes, ausschließliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Anfechtungsklage, Erhebung einer Anfechtungsreplik

 
GZ 3 Ob 139/17p, 30.08.2017
 
OGH: Der Beklagte, der am Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht noch nicht beteiligt war, kann nach Überweisung gem § 230a ZPO jede Unzuständigkeit mit Einrede geltend machen. Er kann sich dabei auch auf die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts stützen.
 
Hier hat die Beklagte allerdings die örtliche Unzuständigkeit nur im Hinblick auf ihren Sitz und im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 43 Abs 5 IO eingewendet. Es ist daher auch nur diese Frage Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
 
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, auf die verwiesen wird (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen:
 
Für die Zuständigkeitsprüfung sind die Klagebehauptungen zugrunde zu legen.
 
§ 43 Abs 5 IO ordnet die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungsklagen an (vgl zur Unterscheidung zwischen solchen und der Anfechtung durch Einrede: jüngst 3 Ob 14/17f). Dass § 43 Abs 5 IO nicht auf den Fall einer Einrede des Masseverwalters auf eine Einrede des Beklagten („Anfechtungsreplik) anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass der hier für die Zuständigkeitsprüfung iSd § 43 Abs 5 IO maßgebliche Streitgegenstand durch den Sachantrag und die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt wird, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen. Hier stützt der Kläger sein Begehren auf eine Entgeltforderung für die Überlassung von Arbeitskräften. Seine Gegeneinrede der Anfechtbarkeit in Bezug auf ein Teilbegehren über 8.765 EUR hat er nur bedingt – für den Fall eines entsprechenden Einwands der Beklagten im Verfahren über die Klage – erhoben.
 
Aber auch der Zweck der Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs 5 IO, der in einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit liegt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Im Einklang mit dem aus den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften ableitbaren und der Rechtssicherheit dienenden allgemeinen Grundsatz soll das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung nämlich nicht davon abhängen, ob und welche Sacheinwendungen der Beklagte gegen das Klagebegehren erhebt.
 
 

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