Eine amtswegige Überweisung ist an sich nicht vorgesehen
GZ 2 Ob 126/17v, 27.07.2017
Der Rekurswerber meint, wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, wo der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden könne.
OGH: Diese Argumentation übersieht, dass zwar unvertretenen Parteien mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist (§ 152 Abs 1 Geo: hier Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 10. 2016 binnen 14 Tagen ohne Anwaltszwang), eine zusätzliche (schriftliche oder amtswegig mündliche) Belehrung über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei Versäumung der Rekursfrist im Gesetz aber nicht vorgesehen ist.
Soweit der Rekurswerber weiters meint, wenn das LG Feldkirch seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich an das OLG Innsbruck weitergeleitet hätte, wäre er dort noch rechtzeitig eingelangt, übersieht er, dass nach der vom OLG Innsbruck im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend zitierten Rsp eine amtswegige Überweisung an sich gar nicht vorgesehen ist. Der Rekurswerber kann daher aus einer allenfalls nicht sofortigen Weiterleitung seines Antrags kein Recht ableiten.