Es wird keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSd § 126 Abs 1 GewO tatsächlich ausgeübt, wenn die fraglichen Buchungsleistungen von einem dafür konzessionierten Dritten erbracht werden; die drittbeklagte Partei übernahm nur Angebote der GmbH mittels Frame in ihre Website, war aber in den operativen Ablauf des Buchungsvorgangs nicht eingebunden, zumal die Buchungen nicht an die drittbeklagte Partei, sondern direkt an die GmbH gelangten; wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Umstände davon ausgingen, dass die drittbeklagte Partei keine Reiseleistungen vermittelt hat, begründet das keine erhebliche Rechtsfrage; die Vorinstanzen haben eine irreführende Geschäftspraktik schon deshalb verneint, weil der Kunde vor Abschluss der Buchung erkennt, wer der Reiseveranstalter ist; nach gesicherter Rsp kann ein aufklärender Hinweis eine allfällige Irreführung grundsätzlich verhindern, wenn er ausreichend deutlich ist
GZ 4 Ob 130/17x, 24.08.2017
OGH: Für die Beurteilung, ob ein nach § 1 UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die GewO vorliegt, kommt es nach stRsp nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt vielmehr voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Demnach wird keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSd § 126 Abs 1 GewO tatsächlich ausgeübt, wenn die fraglichen Buchungsleistungen von einem dafür konzessionierten Dritten erbracht werden. Das deckt sich mit der bereits von den Vorinstanzen zitierten Judikatur des VwGH, wonach derjenige Reisevermittler ist, der die unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter herstellt.
Mit dem Hinweis, die drittbeklagte Partei trete als Subvermittler auf, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründet werden. Der Senat hat vielmehr bereits klargestellt, dass das Vermitteln von Reiseleistungen einen maßgeblichen Beitrag zur eigentlichen organisatorischen Tätigkeit eines Reisebüros erfordert, etwa das Beraten von Kunden oder die Entgegennahme oder Weiterleitung von Buchungen.
Die drittbeklagte Partei übernahm nur Angebote der GmbH mittels Frame in ihre Website, war aber in den operativen Ablauf des Buchungsvorgangs nicht eingebunden, zumal die Buchungen nicht an die drittbeklagte Partei, sondern direkt an die GmbH gelangten. Wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Umstände davon ausgingen, dass die drittbeklagte Partei keine Reiseleistungen vermittelt hat, begründet das keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit dem Hinweis auf § 1 Abs 4 GewO („Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten“) gestützt werden. Der Senat hat in vergleichbaren Konstellationen bereits klargestellt, dass eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung nicht geeignet ist, den Wettbewerb in spürbarer Weise zu beeinflussen: Eine (mögliche) Gesetzesverletzung läge nämlich, wenn überhaupt, nur darin, dass die drittbeklagte Partei nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass nicht sie selbst, sondern ein dazu befugter Dritter die strittige Leistung erbringen werde. Dadurch hat sie sich aber keine relevanten Aufwendungen erspart. Auch am allfälligen „Anlockeffekt“ günstiger Angebote hätte sich nichts geändert, wenn die drittbeklagte Partei auf die tatsächlichen Umstände hingewiesen hätte. Die Beurteilung des Falls hängt somit nicht von den im Rechtsmittel zu § 1 Abs 4 GewO aufgeworfenen Fragen ab.
Schließlich hat das Berufungsgericht ausdrücklich auch auf die Vertretbarkeit der Auffassung der beklagten Parteien hingewiesen, wonach sie keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSd § 126 Abs 1 GewO ausübten. Die Revision argumentiert zwar damit, dass dieser Ansicht „nicht gefolgt werden kann“. Mit der für die Beurteilung der Erheblichkeit des Rechtsmittels entscheidenden Frage, ob das Berufungsgericht damit die lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeit in unvertretbarer Weise angenommen hat, setzt sich die Revision nicht auseinander. Auch aus diesem Grund bedarf die Abweisung des Klagebegehrens keiner höchstgerichtlichen Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Die Vorinstanzen haben eine irreführende Geschäftspraktik schon deshalb verneint, weil der Kunde vor Abschluss der Buchung erkennt, wer der Reiseveranstalter ist. Nach gesicherter Rsp kann ein aufklärender Hinweis eine allfällige Irreführung grundsätzlich verhindern, wenn er ausreichend deutlich ist. Ob dies der Fall ist, ist aber eine Frage des Einzelfalls. Diesbezüglich wird von der klagenden Partei keine grobe Fehlbeurteilung behauptet.