Die verspätete, also entgegen § 12 Abs 2 MedienG nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 1 MedienG vorgenommene redaktionelle Richtigstellung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung
GZ 15 Os 49/17w, 19.07.2017
OGH: Die verspätete, also entgegen § 12 Abs 2 MedienG nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 1 MedienG vorgenommene redaktionelle Richtigstellung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
§ 18 MedienG ist auf verspätet veröffentlichte redaktionelle Richtigstellungen und Ergänzungen nicht anwendbar.