Sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente sind so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt
GZ 1 Ob 145/17f, 30.08.2017
OGH: Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gem § 81 ff EheG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den OGH bedarf. Dabei sind sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraums bewegt.
Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder ihm eine fehlerhafte Ermessensübung bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung unterlaufen wäre, vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen.
Das gilt auch für seine Darlegungen zur Höhe der von ihm entnommenen ehelichen Ersparnisse zur Finanzierung seiner Ordination: Wie bereits im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 11/17z dargelegt wurde, ist der Antragstellerin dafür nach § 91 Abs 2 EheG ein entsprechender Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. Die vom Antragsgegner angestrebte geringere Entnahme ehelicher Ersparnisse – im Vergleich zu dem Betrag, von dem das Rekursgericht unter Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen ausging – würde zu einer Änderung der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung iHv weniger als 1 % des Werts der Aufteilungsmasse führen. Wenn das Rekursgericht die Ausgleichszahlung nicht auch noch um den im Revisionsrekurs angestrebten Betrag verminderte, kann darin kein zu seinem Vorteil aufzugreifender Ermessensfehler liegen.