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Zivilrecht

OGH: Mit Vermieter vereinbartes Weitergaberecht

Ob die zwischen dem Beklagten und seinem Nachmieter vereinbarte Ablöse für die im Bestandobjekt vorhandenen Investitionen und Übersiedlungsspesen der Höhe nach angemessen war oder nicht (§ 27 Abs 1 Z 1 MRG), betrifft das Verhältnis dieser beiden Personen; für die Wirksamkeit der Ausübung des vertraglichen Weitergaberechts gegenüber der Vermieterin kommt dieser Frage keine Relevanz zu

09. 10. 2017
Gesetze:   § 1393 ABGB, § 27 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, vereinbartes Weitergaberecht, Ablehnung, sachlich begründete Bedenken, Ablöse

 
GZ 8 Ob 71/17z, 29.06.2017
 
OGH: Beim Weitergaberecht räumt der Bestandgeber im Bestandvertrag dem Mieter das Recht ein, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Ist das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, dass der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, so erfolgt der Mietrechtsübergang – wenn derartige Bedenken nicht bestehen – wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters.
 
Bedenken gegen die Person des Nachmieters des Beklagten werden in der Revision gar nicht vorgebracht.
 
Ob die zwischen dem Beklagten und seinem Nachmieter vereinbarte Ablöse für die im Bestandobjekt vorhandenen Investitionen und Übersiedlungsspesen der Höhe nach angemessen war oder nicht (§ 27 Abs 1 Z 1 MRG), betrifft das Verhältnis dieser beiden Personen. Für die Wirksamkeit der Ausübung des vertraglichen Weitergaberechts gegenüber der Vermieterin kommt dieser Frage keine Relevanz zu.
 
 

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