Die Auffassung, die Anfechtung jeglicher Beschlüsse über Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung aus formellen Gründen nach § 24 Abs 6 WEG 2002 habe binnen Monatsfrist ab Hausanschlag zu erfolgen, während lediglich Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gem § 29 Abs 1 WEG 2002 noch innerhalb der dort genannten (drei- bzw sechsmonatigen) Frist ab Hausanschlag aus inhaltlichen Gründen angefochten werden könnten, entspricht ebenso der stRsp wie die Beurteilung, dass es nicht zur Verlängerung der einmonatigen Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel führt, wenn ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG 2002 anficht; der bloß beiläufige Hinweis auf von den Wohnungseigentümern aufzubringende Eigenmittel war nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 ausreichend konkret darzustellen
GZ 5 Ob 63/17a, 27.06.2017
OGH: Die Auffassung der Vorinstanzen, die Anfechtung jeglicher Beschlüsse über Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung aus formellen Gründen nach § 24 Abs 6 WEG habe binnen Monatsfrist ab Hausanschlag zu erfolgen, während lediglich Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gem § 29 Abs 1 WEG noch innerhalb der dort genannten (drei- bzw sechsmonatigen) Frist ab Hausanschlag aus inhaltlichen Gründen angefochten werden könnten, entspricht ebenso der stRsp wie die Beurteilung, dass es nicht zur Verlängerung der einmonatigen Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel führt, wenn ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG anficht. Diese Auffassung wird auch in der Lehre übereinstimmend geteilt.
Der Revisionsrekurswerber zieht diese hRsp zwar nicht in Zweifel, sieht eine erhebliche Rechtsfrage aber darin, ob die Frist zur Beschlussanfechtung gem § 24 WEG mittels Hausanschlag der zuständigen Hausverwaltung verlängert werden könne.
Im Verfahren erster Instanz gab es keinerlei Vorbringen des Antragstellers dahingehend, anlässlich seiner Verständigung iSd § 24 Abs 5 WEG sei es zu einer unrichtigen oder unvollständigen Information über die Anfechtungsfrist gekommen. Eine unrichtige Rechtsbelehrung zum Hausanschlag behauptete er ebensowenig wie eine einstimmige Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer anlässlich der Eigentümerversammlung über die Verlängerung der Anfechtungsfrist in Bezug auf formelle Mängel nach § 24 WEG.
Einer näheren Auseinandersetzung mit den Rechtsfolgen einer im konkreten Fall allenfalls unvollständigen Information über die Anfechtungsfrist bedarf es hier somit schon mangels entsprechenden Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht nicht; zu erwähnen ist der Vollständigkeit halber aber doch, dass die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Information der Hausverwaltung sowohl den Tag des Hausanschlags als auch die Frist für die Anfechtung nach § 29 WEG richtig wiedergab; unterlassen wurde lediglich der Hinweis darauf, dass dies nichts an der einmonatigen Frist für die Anfechtung wegen formeller Mängel nach § 24 WEG ändert. Das im Revisionsrekurs erstmals behauptete Vertrauen des falsch informierten gutgläubigen Wohnungseigentümers kommt beim Antragsteller allerdings schon aufgrund seines Berufs als Rechtsanwalt und seiner – vorauszusetzenden – Rechtskenntnis nicht in Betracht.
Nach der vertretbaren Auffassung der Vorinstanzen enthielt der Anfechtungsantrag des Antragstellers kein ausreichend deutliches Vorbringen zu Anfechtungsgründen nach § 29 Abs 2 WEG, dies bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Der bloß beiläufige Hinweis auf von den Wohnungseigentümern aufzubringende Eigenmittel war nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 1 und 2 WEG ausreichend konkret darzustellen.
Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den Tatbeständen des § 29 Abs 2 Z 1 und 2 WEG ohnedies ausdrücklich befasst und beide verneint. Auf § 29 Abs 2 Z 1 WEG kommt der Antragsteller im Revisionsrekurs gar nicht zu sprechen. Er meint aber, aus seinem Vorbringen, die Kosten für das Projekt würden sich auf 1 Mio EUR belaufen, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen wäre, ein Bankdarlehen aufzunehmen, sei abzuleiten, dass die Kosten der geplanten Thewosansanierung nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten; damit hat er aber den Anfechtungsgrund des § 29 Abs 2 Z 2 WEG nicht ausreichend konkret angesprochen. Die Argumente, weshalb die geplante Fassadensanierung angeblich nicht dem Vorteil aller Wohnungeigentümer dient, finden sich erstmals im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss, sind daher wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich.
Insgesamt bedarf somit auch die Auslegung des Vorbringens des Antragstellers im Verfahren erster Instanz zum Aufhebungstatbestand nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG keiner Korrektur im Einzelfall.