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Zivilrecht

OGH: Zur Abgrenzung des eindeutigen Überwiegens vom bloßen Überwiegen in § 6 Abs 5 MaklerG

Auch wenn man im vorliegenden Fall die adäquat kausale verdienstliche Tätigkeit der Klägerin bejaht, ist letztlich für ihren Standpunkt nichts gewonnen; da die Beklagte das Objekt den späteren Käufern früher anbot, mit diesen nicht nur eine Außenbesichtigung ohne Beteiligung der Verkäuferseite durchführte, sondern unter deren Beteiligung eine Gesamtbesichtigung ermöglichte, va aber, da die Beklagte durch ihr Einwirken auf die Verkäuferseite eine Reduktion der Preisvorstellungen in der Weise erreichte, welche letztlich zum Abschluss führte, ist im vorliegenden Fall vom eindeutigen Überwiegen der Verdienstlichkeit der Beklagten auszugehen, sodass ihr nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung der gesamte Provisionsanspruch zusteht

09. 10. 2017
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provision, mehrere Makler, Verdienstlichkeit, eindeutiges / bloßes Überwiegen

 
GZ 4 Ob 144/17f, 24.08.2017
 
OGH: § 6 Abs 5 MaklerG sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
 
Jedenfalls ist für das Entstehen des Provisionsanspruchs ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der verdienstlichen Tätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäfts erforderlich. Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss.
 
Auch wenn man im vorliegenden Fall die adäquat kausale verdienstliche Tätigkeit der Klägerin bejaht, ist letztlich für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Da die Beklagte das Objekt den späteren Käufern früher anbot, mit diesen nicht nur eine Außenbesichtigung ohne Beteiligung der Verkäuferseite durchführte, sondern unter deren Beteiligung eine Gesamtbesichtigung ermöglichte, va aber, da die Beklagte durch ihr Einwirken auf die Verkäuferseite eine Reduktion der Preisvorstellungen in der Weise erreichte, welche letztlich zum Abschluss führte, ist im vorliegenden Fall vom eindeutigen Überwiegen der Verdienstlichkeit der Beklagten auszugehen, sodass ihr nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung der gesamte Provisionsanspruch zusteht.
 
 

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