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Zivilrecht

OGH: Widerruf und Veröffentlichung nach § 1330 Abs 2 ABGB

Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung (hier: Richtigstellung und Gegendarstellung) abgegeben und damit iSd § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat; es kommt maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung an

09. 10. 2017
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, Widerrufsbegehren, Widerruf, Veröffentlichung

 
GZ 6 Ob 100/17z, 07.07.2017
 
OGH: Nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB können im Fall der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Unter Widerruf ist dabei zu verstehen, dass eine Behauptung als unwahr zurückgenommen wird. Sein offenkundiger Zweck liegt somit darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wiedergutzumachen. Ziel des Widerrufs ist es, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen und gegenüber der Öffentlichkeit zu dokumentieren, dass die gesetzte Handlung eine Unrechtshandlung war. Der Widerruf hat in zweifelsfreier, unbedingter Form zu erfolgen und muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen.
 
Nach Reischauer ist ein Widerrufsbegehren abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung abgegeben und damit iSd § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten sowohl in ihrer Richtigstellung als auch in ihrer Gegendarstellung klar darauf hingewiesen, dass die nunmehr laut Teilvergleich vom 23. 11. 2016 zu unterlassenden Behauptungen „unrichtig bzw irreführend unvollständig“ gewesen seien; darüber hinaus wurde richtiggestellt, welche Aussagen der Kläger tatsächlich getroffen hat. Mit dem Berufungsgericht ist deshalb in der hier vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass der Kläger mit Richtigstellung und Gegendarstellung gegenüber dem von ihm in diesem Verfahren angestrebten Widerruf insoweit mehr erreicht hat, als die Öffentlichkeit über seine tatsächlichen Aussagen vollständig informiert wurde; der Verletzte hat ja an sich keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Verletzten behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Dass die inkriminierten Äußerungen des Zweitbeklagten unrichtig, also unwahr – dies ist der wesentliche Inhalt eines Widerrufs – waren, wurde dabei von den Beklagten deutlich offengelegt.
 
Gegen diese Auffassung spricht auch nicht die in der Revision erwähnte Entscheidung 6 Ob 221/00v, wo zwar erwogen wurde, es sei zweifelhaft, ob eine redaktionelle Richtigstellung einen Widerruf ersetzen könne. Allerdings geht auch diese Entscheidung erkennbar davon aus, dass es maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung ankommt: Im Anlassfall wurde die Richtigstellung nämlich schon deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil sie aufgrund ihrer Formulierung vielmehr den Eindruck entstehen ließ, der frühere Vorwurf könnte doch zutreffen, er sei nur derzeit nicht beweisbar. Demgegenüber ist die Richtigstellung im hier vorliegenden Fall eindeutig dahingehend formuliert, dass die aufgestellte Behauptung als unwahr zurückgezogen wird.
 
Nach der ebenfalls in der Revision erwähnten Entscheidung 6 Ob 295/97v folgt zwar aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; folglich müsse sich der Verletzte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er könne die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. Allerdings ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt, ergibt sich doch jedenfalls aus der Richtigstellung, dass beide Beklagte (arg: „wir“, wobei auch der Zweitbeklagte ausdrücklich genannt ist) richtig stellen, die Behauptungen des Zweitbeklagten somit widerrufen.
 
 

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