Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gem § 8 BEinstG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung; es war demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belBeh als Ermessensübung iSd Gesetzes erwies, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage; bejahendenfalls wäre die Beschwerde (vormals Berufung) - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen; erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht iSd Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insb auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben; bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs 4 VwGVG vorzugehen gewesen
GZ Ra 2017/11/0212, 16.08.2017
VwGH: Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gem § 8 BEinstG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung.
Es war demnach - so die Rsp des VwGH - Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belBeh als Ermessensübung iSd Gesetzes erwies, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde (vormals Berufung) - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht iSd Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insb auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs 4 VwGVG vorzugehen gewesen.
Die vom VwG nach diesen Vorgaben durchzuführende Überprüfung des von der belBeh geübten Ermessens hatte sich ausschließlich auf den mit dem Bescheid der belBeh erledigten Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Zustimmung zur auszusprechenden Kündigung des Mitbeteiligten zu beziehen, mit dem die Sache des Verfahrens vor der belBeh und damit des Verfahrens vor dem VwG abgesteckt war. Da die Revisionswerberin - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - selbst vorbringt, einen Eventualantrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer auszusprechenden Änderungskündigung gestellt zu haben - von einer bloßen "Beifügung (Konkretisierung) eines Eventualantrags" kann angesichts des Wortlauts des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2016 nicht die Rede sein -, ist nicht ersichtlich, dass das VwG mit seiner erkennbaren Rechtsauffassung, die Entscheidung über den "in eventu" gestellten Antrag setze voraus, dass der ursprüngliche (Haupt)Antrag auf Zustimmung zu einer Beendigungskündigung (abweisend) erledigt ist, von der Rsp des VwGH abgewichen wäre.
Vor diesem Hintergrund hängt die Behandlung der vorliegenden Revision von der Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis der Antrag auf Zustimmung zu einer Beendigungskündigung zu einem Antrag auf Zustimmung zu einer Änderungskündigung steht, ebensowenig ab wie von der Beantwortung der ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob die Angabe eines transparenten, an das VBG angelehnten Lohnschemas im Rahmen eines Antrags auf Zustimmung zu einer Änderungskündigung einer ziffernmäßigen Angabe des zu erwartenden Entgelts gleichgestellt werden kann.