Nachbarn können gem § 26 Abs 3 TBO 2011 keine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich des Ort- und Landschaftsbildes, der Belichtung oder Belüftung des Nachbargrundstückes, der Entsorgung von Abwässern und Niederschlagswässern sowie der Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge geltend machen
GZ Ra 2017/06/0104, 29.06.2017
VwGH: Die Revision geht nicht auf die - zutreffenden - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ein, wonach Nachbarn gem § 26 Abs 3 TBO 2011 keine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich des Ort- und Landschaftsbildes, der Belichtung oder Belüftung des Nachbargrundstückes, der Entsorgung von Abwässern und Niederschlagswässern sowie der Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge geltend machen können.
Gem § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 sind (ua) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich (ua) der Bauhöhe geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Gem § 62 Abs 1 TROG 2016 ist die Bauhöhe von Gebäuden in Bebauungsplänen durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen; weiters können ua die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ein subjektivöffentliches Recht auf die Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes über die oberirdische Geschoßanzahl besteht jedoch nicht. Fallbezogen wurde eine Bauhöhe von 670,00 m als absoluter Wert festgelegt. Dass diese Bauhöhe nicht eingehalten werde, wird in der Revision nicht vorgebracht. Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin auch nicht, das gegenständliche Bauvorhaben verfüge auf der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront bezogen auf das Geländeniveau vor der Bauführung über mehr als zwei Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt und die somit gem § 62 Abs 4 TROG als oberirdische Geschoße zu beurteilen sind.
Zu den von der Revisionswerberin befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigungen iZm dem Abbruch des Altgebäudes (Asbestbelastung) wies das LVwG darauf hin, dass Nachbarn in Abbruchverfahren gem § 42 Abs 1 TBO 2011 keine Parteistellung zukomme; eine solche werde auch nicht dadurch begründet, dass die Abbruchanzeige als Teil eines Bauansuchens für eine neue bauliche Anlage eingebracht werde. Darauf geht die Revision überhaupt nicht ein; eine grundsätzliche Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass Nachbarn hinsichtlich der Gefährdung durch Naturgewalten nach der TBO 2011 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, wäre die Revisionswerberin bezügliches des Lawinenschutzes auch präkludiert.