Die Asylbehörden haben bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten in die Entscheidung einbeziehen; das gilt auch für von einem VwG geführte Asylverfahren; eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar
GZ Ra 2017/01/0240, 24.08.2017
VwGH: Mit dem Vorbringen, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und das BVwG habe im vorliegenden Fall mangelhafte Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere der Bedrohung von "ehemaligen und aktuellen IS-Kämpfern" getroffen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Nach stRsp haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem VwG geführte Asylverfahren. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen.