Selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs 1 VwGG führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären
GZ Ra 2017/01/0240, 24.08.2017
VwGH: Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären.