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Verfahrensrecht

OGH: EuErbVO – Grundbuchseintragungen auf Grund eines europäischen Nachlasszeugnisses

Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass gehört, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsvermögen im Ausland der Eigentumsübergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO nicht vorgesehen, weshalb diese Fragen nach materiellem (ausländischem) Erbrecht zu beurteilen sind

02. 10. 2017
Gesetze:   Art 1 EuErbVO, Art 23 EuErbVO, § 94 GBG
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Erbrecht, Grundbuchsrecht, Verbücherung, ausländische Verlassenschaft, inländische Liegenschaft, Erbschein, europäisches Nachlasszeugnis, Nachlasszugehörigkeit, Nachlasserwerb

 
GZ 5 Ob 108/17v, 29.08.2017
 
OGH: Das allgemeine Erbstatut ist in Art 23 Abs 1 EuErbVO geregelt und richtet sich entweder nach einer Rechtswahl (Art 22 EuErbVO) oder mangels einer solchen primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art 21 Abs 1 EuErbVO), lediglich ausnahmsweise im Fall einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen als dem Aufenthaltsstaat nach dem Recht dieses Staats (Art 21 Abs 2 EuErbVO), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.
 
Dem allgemeinen Erbstatut unterliegen die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort, darunter fällt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses (iSd §§ 531, 548 ABGB). Ebenso regelt das Erbstatut den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben, somit, in welchem Zeitpunkt, in welcher Form (ex lege oder durch gerichtliche Entscheidung) und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen der Nachlass oder auch Teile davon auf die Berechtigten übergehen bzw Ansprüche fällig werden, letztlich auch die Rechte der Erben insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger. Zur Beurteilung all dieser Fragen ist hier materiell deutsches Recht anzuwenden.
 
Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der VO jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zwar die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich gehörte, nach österreichischem Recht zu lösen, nicht hingegen die - im nationalen Registerrecht gar nicht geregelte - Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft überhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist jedenfalls das Erbstatut gem Art 23 Abs 1 EuErbVO anzuwenden, das hier auf deutsches Erbrecht verweist.
 
Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass gehört, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsvermögen im Ausland der Eigentumsübergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO nicht vorgesehen, weshalb diese Fragen hier nach materiellem deutschen Erbrecht zu beurteilen sind.
 
 

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