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Verfahrensrecht

OGH: Zum Einvernehmensrechtsanwalt iSd § 5 EIRAG

Das Erfordernis der Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts gilt nicht nur bei absoluter Anwaltspflicht, sondern auch in Fällen absoluter Vertretungspflicht; das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; dabei ist die Aufforderung zur Verbesserung an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten

02. 10. 2017
Gesetze:   § 5 EIRAG, § 89c GOG, § 10 AußStrG
Schlagworte: Einvernehmensrechtsanwalt, absolute Anwaltspflicht, absolute Vertretungspflicht, Verbesserungsauftrag

 
GZ 2 Ob 117/17w, 27.07.2017
 
OGH: Gem § 5 EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrensverhandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 5 Abs 2 erster Satz EIRAG), und zwar auch bei Vollmachtserteilung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen (§ 5 Abs 2 dritter Satz EIRAG).
 
Das Erfordernis der Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts gilt nicht nur bei absoluter Anwaltspflicht, sondern auch in Fällen absoluter Vertretungspflicht.
 
Somit besteht im vorliegenden Fall zunächst Rechtsklarheit dahin, dass im Rekursverfahren die deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft wirksam vertreten konnte, weil im Rekursverfahren nur relative Anwaltspflicht bestand (§ 6 Abs 2 AußStrG) und die Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium daher noch nicht erforderlich war. Auch die Zustellung der Rekursentscheidung ist wirksam.
 
Für die Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung bedarf es jedoch der Herstellung und des Nachweises des Einvernehmens als Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen gleichgestellt ist. Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit der Partei nicht beseitigt. Auch das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen. Dabei ist die Aufforderung zur Verbesserung an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten.
 
Rechtsanwälte und Notare sind gem § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG idF BGBl I 2012/26 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26).
 
Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
 
 

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