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Verfahrensrecht

OGH: § 235 ZPO – unzulässige Parteiänderung / zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung

Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert; diesen strengen Maßstab legt das Gesetz in der Weise fest, dass der vom Kläger tatsächlich gewollte Beklagte aus dem Inhalt der Klage „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise“ ermittelbar ist; die Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es um den Mangel der Sachlegitimation geht; dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden; war es für die Klägerin unklar, welche (natürliche oder juristische) Person mit der Wegebetreuung bzw mit der Friedhofsverwaltung betraut war, hätte sie dies durch zielführendere Recherchen durchaus klären können; nahm sie stattdessen die – auch strafgerichtlich verfolgte – intern zuständige Angestellte der Nebenintervenientin in Anspruch, hat sie sich für eine potentiell haftende Person als (Zweit-)Beklagte entschieden; dies kann nicht durch den Versuch einer „Berichtigung der Parteibezeichnung“ korrigiert werden

02. 10. 2017
Gesetze:   § 235 ZPO, § 1 ZPO
Schlagworte: Unzulässige Parteiänderung, zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung

 
GZ 1 Ob 92/17m, 30.08.2017
 
OGH: Schon nach dem Wortlaut des § 235 Abs 5 ZPO kommt eine Berichtigung der Parteibezeichnung nur in Frage, wenn nach dem Inhalt der Klage „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise“ das Klagebegehren gegen eine bestimmte Person erhoben wird, die aber in der Klage unrichtig bezeichnet wurde. Regelmäßig ist eine Änderung der Parteibezeichnung dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt gegen ein anderes, bisher nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll, wobei die Existenz zweier Rechtssubjekte für einen (unzulässigen) Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung spricht. Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist daher dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert. Diesen strengen Maßstab legt das Gesetz in der Weise fest, dass der vom Kläger tatsächlich gewollte Beklagte aus dem Inhalt der Klage „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise“ ermittelbar ist.
 
Dies ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichts im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Richtig ist zwar, dass die Klägerin vorgebracht hat, die Zweitbeklagte sei von der Erstbeklagten mit der Schneeräumung und Streuung der Wege betraut worden. Schon das Erstgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klage das weitere Vorbringen enthält, gegen die Zweitbeklagte sei ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung eingeleitet – und vorläufig eingestellt – worden. Damit kann es aber keinesfalls als „völlig unzweifelhaft“ angesehen werden, dass die Klägerin ausschließlich jene Person – als zweitbeklagte Partei – in Anspruch nehmen wollte, die tatsächlich mit der Betreuung der Wege betraut war. Ebenso konnte es ihr durchaus in erster Linie darum gehen, jene (natürliche) Person in Anspruch zu nehmen, gegen die wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, zumal mit einer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit durchaus auch die zivilrechtliche Schadenshaftung einhergehen kann. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung findet aber dort ihre Grenze, wo es um den Mangel der Sachlegitimation geht; dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden. War es für die Klägerin unklar, welche (natürliche oder juristische) Person mit der Wegebetreuung bzw mit der Friedhofsverwaltung betraut war, hätte sie dies durch zielführendere Recherchen durchaus klären können. Nahm sie stattdessen die – auch strafgerichtlich verfolgte – intern zuständige Angestellte der Nebenintervenientin in Anspruch, hat sie sich für eine potentiell haftende Person als (Zweit-)Beklagte entschieden. Dies kann nicht durch den Versuch einer „Berichtigung der Parteibezeichnung“ korrigiert werden.
 
 

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