Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH („Schein-Anmeldungen zu Sozialversicherung“), kann der Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend machen
GZ 14 Os 20/17y, 04.07.2017
OGH: Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtswegs und damit für einen Zuspruch an einen Privatbeteiligten ist, ob ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen wurde. Während privatrechtliche (Entschädigungs-) Ansprüche der Finanzstrafbehörde grundsätzlich nicht im Adhäsionsverfahren gem §§ 365 ff StPO miterledigt werden können, ist bei den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu differenzieren:
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts ist dann unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann. Dies trifft nicht auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH zu, die er als Betrug (§ 146 StGB) fassbares Verhalten als Vertreter des in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichneten Unternehmens gesetzt hat, weil insoweit eine - nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende - Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners, die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.
Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können daher die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine - nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende - Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ausscheidet.