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Zivilrecht

OGH: § 188 ABGB – zum Kontaktrecht der Großeltern

Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung des Kontaktrechts der Großeltern geführt; dieses kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde; das Kontaktrecht der Großeltern ist daher schwächer als jenes der Eltern; ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls

02. 10. 2017
Gesetze:   § 188 ABGB, § 187 ABGB, Art 8 EMRK, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Großeltern

 
GZ 9 Ob 41/17w, 25.07.2017
 
OGH: Richtig ist, dass Obsorge- bzw Kontaktrechtsentscheidungen eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt haben. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Weshalb die Geburt eines weiteren Kindes in der Familie des Vaters eine geänderte Entscheidungsgrundlage für das Besuchsrecht der Großmutter bedingen soll, ist nicht nachvollziehbar.
 
Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung des Kontaktrechts der Großeltern geführt. Dieses kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Das Kontaktrecht der Großeltern ist daher schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
 
Der konkrete Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Minderjährige durch häufige Wechsel des Umfelds und der Bezugspersonen nunmehr beim Vater eine Stabilität gefunden hat, in der sie sich gut aufgehoben fühlt. Diese Sicherheit wird aber vom Kind durch das Gesamtverhalten der mütterlichen Großmutter, die ua gegenüber dem Kind den Vater abwertet und es unerwartet vor der Schule aufsucht, als bedroht wahrgenommen, wobei die mütterliche Großmutter keine Einsicht in ihren Anteil an der Konfliktsituation zeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vorinstanzen, das Besuchsrecht der mütterlichen Großmutter auszusetzen, jedenfalls als vertretbar anzusehen. Dabei ist nicht der Konflikt zwischen dem Vater und der Großmutter relevant, sondern ausschließlich das Wohl des Kindes, das derzeit auch den intensiven und stabilen Wunsch zum Ausdruck bringt, ihre Großmutter nicht zu sehen. Auch das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) steht im Pflegschaftsverfahren unter dem Vorbehalt des Kindeswohls.
 
 

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